Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/10: Verordnung über den nationalen Qualifikationsrahmen für Abschlüsse der Berufsbildung · 14 Seiten

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Anhörung zum Verordnungsentwurf über den nationalen Qualifikationsrahmen für Abschlüsse der Berufsbildung

aus drei Niveaus besteht. Die Niveaubeschreibungen des nqf.ch-HS stützen sich auf die sogenannten

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Dublin Deskriptoren . Die Dublin Deskriptoren beschreiben auf den drei Niveaus die für Bachelor-, Master- und Doktoratsabschlüsse erforderlichen Lernergebnisse. Der nqf.ch-HS ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verordnungsentwurfs.

3.2 ISCED

Die International Standard Classification of Education (ISCED) wurde von der UNESCO zur Klassifizierung und Charakterisierung von Schultypen und Schulsystemen entwickelt. ISCED wird bereits seit 1975 verwendet. Eine überarbeitete Version von ISCED (ISCED 2011) wurde im November 2011 von der UNESCO verabschiedet und wird im Verlauf der nächsten Jahre ISCED 97 ersetzen.

Im Gegensatz zum ergebnisorientierten EQR ist bei ISCED massgebend, wie lange die Ausbildung dauert. Beim EQR hingegen ist entscheidend, was jemand mit einem bestimmten Abschluss tatsächlich kann. Bei ISCED wird den in der beruflichen Praxis erworbenen Kompetenzen wenig Bedeutung beigemessen, während die berufliche Praxiserfahrung bei der EQR-Systematik ein wesentlicher Bestandteil der Einstufung bildet. Insbesondere bei Abschlüssen der höheren Berufsbildung, aber auch bei Abschlüssen der beruflichen Grundbildung, korreliert in der Schweiz die Ausbildungsdauer oder die Anzahl Lektionen nicht zwingend mit den Qualifikationen der Absolventinnen und Absolventen.

Es besteht die Möglichkeit, dass das ISCED-Niveau zusammen mit dem NQR-CH-Niveau auf dem Diplomzusatz aufgeführt wird.

3.3 Anerkennung beruflicher Qualifikationen bei ausländischen Abschlüssen

Das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (nach-

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stehend FZA) ist am 1. Juni 2002 in Kraft getreten. Anhang III FZA regelt die gegenseitige Anerkennung von beruflichen Qualifikationen und damit die Zulassung zum Arbeitsmarkt für die reglementier-

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ten Berufe . Am 30. September 2011 hat der durch das FZA eingerichtete Gemischte Ausschuss EU-

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Schweiz den Beschluss Nr. 2/2011 zur Änderung des Anhangs III FZA verabschiedet . Dieser Be-

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schluss sieht unter anderem die Übernahme der Richtlinie 2005/36/EG vor, die in der EU 2005 in Kraft gesetzt wurde und von den Mitgliedstaaten bis zum 20. Oktober 2007 innerstaatlich umgesetzt werden musste. Diese Richtlinie hat zum Ziel, die Vorschriften für die Anerkennung beruflicher Qualifikationen zu straffen und zu vereinfachen und so die berufliche Mobilität in Europa zu fördern. Die

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Übernahme der Richtlinie 2005/36/EG durch die Schweiz soll gewährleisten, dass zwischen der Schweiz und den EU-Staaten hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen wieder die gleichen Regeln wie innerhalb der EU gelten.

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Gemäss Artikel 69 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003 (BBV) anerkennt das BBT in der Berufsbildung ausländische Abschlüsse, wenn diese im Herkunftsstaat staatlich ausgestellt oder staatlich anerkannt und einem schweizerischen Abschluss gleichwertig sind. Diese Bestimmung gilt auch für Personen, welche ihren Abschluss ausserhalb der EU erworben haben und eine Anerkennung ihres ausländischen Abschlusses nachfragen.

7 http://www.crus.ch/information-programme/qualifikationsrahmen-nqfch-hs/der-qualifikationsrahmen/dublin-deskriptoren.html 8 9 Siehe Fussnote 5 10 Beschluss Nr. 2/2011 des Gemischten Ausschusses EU-Schweiz, der mit Artikel 14 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit eingesetzt wurde, vom 30. September 2011 über die Änderung von Anhang III (Gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen) dieses Abkommens, ABl. L 277 vom 22.10.2011, S. 20–35. 11 Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22. 12 Der Beschluss Nr. 2/2011 des Gemischten Ausschusses EU-Schweiz vom 30. September ist seit dem 1. November 2011 mit Ausnahme des Titels II der Richtlinie 2005/36/EG vorläufig in Kraft. Die Notifikation durch die Schweiz muss für die definitive Inkraftsetzung innerhalb von zwei Jahren nach der Unterzeichnung des erwähnten Beschlusses erfolgen. 13 512.164/2011/07633 \ COO.2101.108.5.401466 7/14