Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/10: Verordnung über den nationalen Qualifikationsrahmen für Abschlüsse der Berufsbildung · 14 Seiten
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Anhörung zum Verordnungsentwurf über den nationalen Qualifikationsrahmen für Abschlüsse der Berufsbildung
Absatz 2: Basisdokumente sind jene Quellen, aus welchen in rechtsverbindlicher und informativer Weise die für einen Abschluss erforderlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Transferkompetenzen abgeleitet werden können. Ihnen lässt sich entnehmen, was die Inhaberinnen und Inhaber des Abschlusses mitbringen müssen, um den Anforderungen in beruflicher Praxis zu genügen. Für die verschiedenen Abschlüsse (Eidgenössisches Berufsattest, eidgenössisches Fähigkeitszeugnis mit oder ohne Berufsmaturität, eidgenössischer Fachausweis oder eidgenössisches Diplom sowie die Diplome der höheren Fachschulen und der Berufsbildungsverantwortlichen) existieren unterschiedliche Basisdokumente. Die bestehenden Qualitätssicherungsprozesse stellen sicher, dass die aus den Basisdokumenten abgeleiteten Kenntnisse, Fertigkeiten und Transferkompetenzen bei den Berufsleuten tatsächlich auch vorhanden sind.
Bei den Basisdokumenten handelt es sich im Wesentlichen um die einschlägigen Bildungserlasse. Eine Revision eines Bildungserlasses kann sich daher auf die NQR-CH-Niveauzuteilung auswirken. Bei Revisionen der Bildungserlasse wird jeweils zu prüfen sein, ob die angepassten Anforderungen an die Berufsleute bezüglich der im NQR-CH beschriebenen Kenntnisse, Fertigkeiten und Transferkompetenzen eine neue Niveauzuteilung des Abschlusses erfordern.
Art. 5 Verfahren
Absatz 1: Das BBT stuft einen Abschluss in der Berufsbildung im Zuge von bereits heute bestehenden, in der Berufsbildungsgesetzgebung vorgeschriebenen, Verfahren ein. Es handelt sich dabei um den Erlass der Bildungsverordnungen (Artikel 19 Absatz 1 BBG), der Prüfungsordnungen (Artikel 28 Absatz 2 BBG), der Rahmenlehrpläne für Berufsbildungsverantwortliche (Artikel 49 BBV), des Rahmenlehrplanes für die Berufsmaturität (Artikel 12 der Verordnung vom 24. Juni 2009 über die eidge-
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nössische Berufsmaturität, Berufsmaturitätsverordnung, BMV) und der Rahmenlehrpläne für die Bildungsgänge der höheren Fachschulen (Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung des EVD vom 11. März 2005 über Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien der
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höheren Fachschulen, MiVo-HF) . Im Rahmen dieser Verfahren sollen die Abschlüsse anhand der in den Basisdokumenten umschriebenen Anforderungen bezüglich Kenntnisse, Fertigkeiten und Transferkompetenzen einem Niveau des NQR-CH zugeteilt werden. Zeitgleich erarbeitet das BBT für den jeweiligen Abschluss einen Vorschlag für einen Diplomzusatz. Die Niveauzuteilung des Abschlusses und der Diplomzusatz werden vom BBT vorbereitet und den für den jeweiligen Abschluss zuständigen Verbundpartnern zur Stellungnahme unterbreitet. Die Verbundpartner nehmen innert einer festzulegenden Frist Stellung zur Niveauzuteilung und zum vorgeschlagenen Diplomzusatz. Anschliessend wird die definitive Einstufung der Abschlüsse vorgenommen. Sämtlichen Verfahren ist gemeinsam, dass die Niveauzuteilung keinen behördlichen Einzelakt darstellt, sondern dass es sich um Rechtsetzung handelt. Den Inhaberinnen und Inhabern eines Abschlusses steht daher gegen die Niveauzuteilung kein Rechtsmittel zur Verfügung.
Absatz 2: Das BBT kann Berufsbildungsabschlüsse auch in einem gesonderten Verfahren einstufen. Mit dem gesonderten Verfahren können Niveauzuteilungen unabhängig von Revisionen der Regelwerke nach Absatz 4 vorgenommen werden. Die Niveauzuteilungen der Abschlüsse werden wie im Verfahren gemäss Absatz 1 vom BBT vorbereitet und den für den jeweiligen Abschluss zuständigen Verbundpartnern zur Stellungnahme unterbreitet. Anschliessend nimmt das BBT die definitive Einstufung der Abschlüsse vor. Dabei wird die Einstufung des Abschlusses durch die Aufnahme in das Verzeichnis gemäss Anhang 2 (siehe auch den erläuternden Bericht zu Absatz 3) verbindlich. Die Aufnahme der Niveauzuteilungen in die Regelungen nach Absatz 4 können auf einen späteren Zeitpunkt, zeitgleich mit einer Revision, verschoben werden. Mit dem gesonderten Verfahren können die Einstufungen rasch und effizient vorgenommen werden.
Absatz 3: Sämtliche Abschlüsse werden vom BBT mit der genauen Bezeichnung des geschützten Titels und der Niveauzuteilung in Anhang 2 des vorliegenden Verordnungsentwurfs (vgl. Artikel 6 Verzeichnis) aufgelistet. Mit der Aufnahme der eingestuften Abschlüsse in das Verzeichnis werden die Niveauzuteilungen rechtsverbindlich festgelegt.
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