Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/103: Verordnungen zum neuen Epidemiengesetz vom 28. September 2012 (EpG) · 83 Seiten
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Dieser Grundsatz wird in den Absätzen 2 und 3 detaillierter ausgeführt. Absatz 2 legt fest, welche Daten von betroffenen Personen, die im Rahmen der Meldepflicht erhoben und im Informationssystem vorhanden sind, gelöscht werden. Dazu gehören der Name und Vorname, die Initialen (Vorname / Name) dieser Personen, die Adresse und Telefonnummer sowie der Tag der Geburt (Bst. a–d). Die maximale Aufbewahrungsfrist für diese Daten beträgt 10 Jahre, wobei der Zeitpunkt der Erhebung der Daten massgeblich ist. Ausnahmsweise können diese Daten auch länger aufbewahrt werden. Absatz 3 enthält diesbezüglich eine Ausnahmeregel. Wenn die Besonderheiten einer Krankheit, insbesondere bei chronischen Krankheiten sowie Krankheiten mit einer langen Inkubationszeit, eine längere Aufbewahrungsdauer erfordern, so werden die erwähnten Daten spätestens nach dreissig Jahren gelöscht. Als solche Spezialfälle gelten z. B. die Creutzfeldt-Jakob-Krankheit (CJK) oder die Tuberkulose.
Art. 97 Aufbewahrung anderer Daten von Personen
Artikel 97 enthält einen Katalog von Daten, die im System Meldungen für Zwecke der Statistik oder der Planung aufbewahrt werden, solange die Daten zu diesem Zweck benötigt werden. Mit diesen Daten sind Rückschlüsse auf konkrete Personen nur mit erheblichem Aufwand möglich. Das heisst, es handelt sich um teilanonymisierte Datensätze, bei denen in die Identifikation der Person nicht mehr gebraucht wird und auch nicht ersichtlich ist. Wird bei einem solchen Datensatz versucht, mit Abgleichungen aus anderen Datensätzen einzelne Personen zu identifizieren, so handelt es sich um eine strafrechtlich relevante Verletzung des Datenschutzes. Diese epidemiologisch relevanten Daten sind für die wissenschaftliche Analyse des Krankheitsgeschehens in der Schweiz jedoch unerlässlich. Sie geben Auskunft über Trends der räumlichen und zeitlichen Ausbreitung übertragbarer Krankheiten und ermöglichen durch den Vergleich aktueller mit historischen Daten, allfällige Muster zu interpretieren und geeignete Massnahmen zur Krankheitsbekämpfung abzuleiten.
2.6.6 6. Kapitel: Gesuch für eine Entschädigung oder eine Genugtuung bei Schäden aus Impffolgen
Grundlagen: Verfahrensprinzipien
Das Verfahren zur Erlangung einer Entschädigung und Genugtuung bei Schäden aus Impffolgen richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196836 (VwVG).
Artikel 12 VwVG sieht vor, dass die Hauptverantwortung für die Sachverhaltsermittlung bei der zuständigen Behörde liegt. Die sog. Untersuchungsmaxime besagt, dass es Sache der Behörde und nicht der Parteien ist, den Sachverhalt festzustellen und dazu so weit nötig Beweis zu erheben. Diese Untersuchungsmaxime gilt als allgemeiner Verfahrensgrundsatz des VwVG sowohl im Verfahren auf Erlass einer Verfügung als auch im Beschwerdeverfahren. Der Untersuchungsgrundsatz wird jedoch abgeschwächt, wenn, wie vorliegend, das Verfahren nicht von Amtes wegen, sondern auf Begehren einer Privatperson (geschädigte Person) eingeleitet wird. Die Sachverhaltsermittlung der Behörde hat sich hier in dem Rahmen zu bewegen, den die gesuchstellende Partei mit ihrem Begehren und ihren Ausführungen zur Grundlage für die beantragte Leistung vorgegeben hat37. Die Untersuchungsmaxime ist deshalb eingeschränkt. Dies zeigt sich etwa darin, dass die Parteien nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a VwVG verpflichtet sind, in Verfahren, die sie durch Begehren einleiten, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Die jeweiligen Parteien sind gehalten, Beweismittel anzubieten. Es kann von derjenigen Person, die um eine Entschädigung nachsucht, erwartet werden, dass sie Unterstützung leistet. Im Rahmen der Mitwirkung der geschädigten Person können auch medizinische Berichte, Gutachten oder Belege über bereits erhaltende Entschädigungen oder Genugtuungen eingefordert werden.
36 SR 172.021
37 Christoph Auer, Art. 12, in: Auer / Müller / Schindler (Hrsg.), Kommentar VwVG, Zürich 2008, Rz. 8.