Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/103: Verordnungen zum neuen Epidemiengesetz vom 28. September 2012 (EpG) · 83 Seiten
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Bei der Auswahl des Sachverständigen soll die Eidg. Kommission für Impffragen (EKIF) einbezogen werden.
Verfahrensablauf:
Art. 98 Gesuchstellerin oder Gesuchsteller
Das Entschädigungsgesuch ist von Anspruchsberechtigten an das EDI zu stellen (vgl. Art. 66 Abs. 1 EpG).
Es können nur geschädigte Personen oder die gesetzliche Vertretung ein Gesuch stellen.
Art. 99 Erforderliche Angaben und Belege
Das Gesuch muss alle notwendigen Angaben und Belege enthalten, die es erlauben, eine Beurteilung der Bezugsberechtigung vorzunehmen. Die einzelnen Angaben werden in Absatz 1 Buchstabe a–d aufgezählt. Auch wenn eine geschädigte Person eine Angabe im Gesuch verweigert, muss das Gesuch materiell geprüft werden. Eine fehlende Mitwirkung kann jedoch Auswirkungen auf die Beurteilung haben.
Das EDI stellt das Gesuchsformular im Internet zur Verfügung. Die geschädigte Person kann auch eigene Vorlagen verwenden, sofern alle erforderlichen Angaben vorhanden sind (Abs. 2).
Gemäss Artikel 68 Absatz 1 EpG tragen der Bund und die Kantone bei empfohlenen Impfungen je die Hälfte der Kosten für die Entschädigung oder Genugtuung. Bei obligatorischen Impfungen gemäss