Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/103: Verordnungen zum neuen Epidemiengesetz vom 28. September 2012 (EpG) · 83 Seiten
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Art. 101 Zusammenarbeit zwischen den kantonalen und den eidgenössischen Vollzugsbehörden
Absatz 1 bekräftigt die für den Vollzug des EpG zentrale Zusammenarbeit zwischen den kantonalen und eidgenössischen Behörden. Die Zusammenarbeit ist insbesondere von Bedeutung in den Bereichen der Vorbereitung, der Information, der Erkennung und Überwachung von Krankheiten, der Massnahmen im internationalen Personenverkehr und der internationalen Zusammenarbeit.
Nach Absatz 2 sorgen Bund und Kantone für die notwendigen organisatorischen Vorkehrungen, damit die internationalen Verpflichtungen der Schweiz nach den internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) vom 23. Mai 2005 erfüllt werden. Dazu gehört die Einrichtung von Pikett-Diensten, die Umsetzung der Melde- und Informationspflichten sowie weiteren Massnahmen.
Art. 102 Berichterstattung
Die in Artikel 102 vorgesehene Berichterstattung der Kantone ist für die Ausübung der Aufsicht und Koordination (Art. 77 EpG), den Vollzug des Gesetzes und die Koordination kantonaler Massnahmen im Hinblick auf Krankheitsausbrüche von Bedeutung. Bei der hier vorgesehenen Berichterstattung geht es nicht um die Übermittlung von Daten, die im Rahmen der Meldepflicht eingefordert werden können, sondern beispielsweise darum, dass die kantonalen Vollzugsbehörden dem BAG Informationen zur allgemeinen Situation in Bezug auf übertragbare Krankheiten im Kanton und entsprechende statistische Daten übermitteln. Zudem sollen sie den Bund über den Stand der Umsetzung der nationalen Ziele und Strategien sowie der nationalen Programme informieren. Gestützt auf die Berichte der Kantone kann der Bund dann entscheiden, ob schweizweit irgendwelche Massnahmen ergriffen werden müssen (z. B. Anpassung von Empfehlungen, Strategien oder Programmen).
Die Berichtsperiode wird auf vier Jahre festgelegt.
2.7.2 2. Kapitel: Bund
Art. 103 Aufgaben des BAG
Das BAG überwacht nach Absatz 1 insbesondere die Einhaltung des Verbots der Übertragung von menschlicher Dura mater nach Artikel 27 Absatz 4 (Bst. a), die Bewilligungspflicht zur Durchführung von Gelbfieberimpfungen nach Artikel 42 (Bst. b) und die Pflichten der Unternehmen zur betrieblichen Vorbereitung nach Artikel 55 und 56 (Bst. c). Das BAG soll überprüfen, ob die Schweizerischen Rheinhäfen bzw. die Halter von Flughäfen mit internationalem Linien- und Charterverkehr die notwendigen betrieblichen und personellen Kapazitäten zur Durchführung von Massnahmen im internationalen Personenverkehr bereitstellen. Sofern es in der Praxis notwendig erscheint, kann das BAG die Aufgaben nach Absatz 1 ohne Entschädigungspflicht durch den Bund an die Kantone übertragen (Abs. 2).
Art. 104 Zusammenarbeit des BAG mit anderen Behörden
Artikel 104 regelt die Zusammenarbeit mit anderen Behörden. Das BAG wird dabei auf expliziten Wunsch der anderen Behörden verpflichtet, bei der Überwachung von übertragbaren Krankheiten, die von Tieren oder Lebensmitteln stammen oder die durch Vektoren übertragen werden, sowie bei der Anordnung von Massnahmen mit weiteren zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone zusammenzuarbeiten (Abs. 1). Diese Verpflichtung entspricht der bewährten Praxis und soll auch in Zukunft fortgeführt werden.
Ein Spezialproblem bildet Absatz 2: Nach Artikel 41 Absatz 4 EpG kann das BAG einer Person, die krank, krankheitsverdächtig, angesteckt oder ansteckungsverdächtig ist oder Krankheitserreger ausscheidet, die Ausreise für eine bestimmte Zeit verweigern. Ein Ausreiseverbot ist allerdings nur im Sinne einer ultima ratio angezeigt, etwa wenn die Schweiz innerhalb Europas wie eine Insel mit dem