Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/103: Verordnungen zum neuen Epidemiengesetz vom 28. September 2012 (EpG) · 83 Seiten

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sind die Kantone verpflichtet, im Bereich des Datenschutzes und der Informatiksicherheit geeignete Massnahmen festzulegen.

2.6.5.3 2. Abschnitt: Struktur und Inhalt des Informationssystems

Art. 87 Struktur des Informationssystems

Das Informationssystem besteht aus einer Datenbank, die Daten zu den meldepflichtigen Beobachtungen enthält. Diese Datenbank wird als System Meldungen bezeichnet und enthält die meldepflichtigen Daten zu klinischen, laboranalytischen und epidemiologischen Befunden (vgl. Art. 88). Das System Meldungen enthält keine Applikation für den kantonalen Vollzug.

Neben diesem Grundsystem wird ein besonderes Modul betrieben, das bei einer besonderen Gefährdung der öffentlichen Gesundheit Daten zur Identifizierung und Benachrichtigung von Personen, die krank, krankheitsverdächtig, angesteckt oder ansteckungsverdächtig sind oder Krankheitserreger ausscheiden, sowie ihrer Kontaktpersonen enthält. Das Kontaktmanagement ist ein Bestandteil des Massnahmenpakets zur Eindämmung der Ausbreitung eines Krankheitserregers in einer frühen Phase eines Ausbruchs und befasst sich u.a. mit dem Umgang mit Personen (Kontaktpersonen), die Kontakt zu einer erkrankten Person (Ausgangsfall) hatten. Dafür ist im Informations- und Einsatzsystem IES des Koordinierten Sanitätsdienstes KSD eigens ein «Modul Kontaktmanagement» entwickelt und technisch umgesetzt worden. Das Kontaktmanagement-Tool wird von einem klar bestimmten Benutzerkreis angewandt (BAG, Kantonsärzte, Koordinierter Sanitätsdienst / Oberfeldarzt). In diesem Modul stehen mittlerweile die drei Krankheitsbilder Influenza, Masern und Meningokokken in den drei Landessprachen zur Verfügung.

Dieser Teil des Systems wird als Modul Kontaktmanagement bezeichnet. Das Modul Kontaktmanagement nach Absatz 1 Buchstabe b ist als selbständiges Modul in das Informations- und Einsatzsystem des Koordinierten Sanitätsdienstes (IES-KSD) nach Artikel 35 der Verordnung vom 16. Dezember

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2009 über die militärischen Informationssysteme (MIV) integriert.

Folgendes Beispiel soll die Anwendung des Moduls Kontaktmanagement näher erläutern: Das BAG erhält Kenntnis über eine (mutmasslich) an Masern erkrankte Person, die mit dem Flugzeug in der Schweiz gelandet ist. In einem ersten Schritt verlangt das BAG von der betreffenden Fluggesellschaft die Passagierliste. Die Daten zum Ausgangsfall sowie zu den in der Passagierliste aufgeführten Personen werden in das Modul Kontaktmanagement importiert. Die einzelnen Daten werden dann an die jeweiligen zuständigen Kantone zugewiesen, damit diese die notwendigen Massnahmen wie Identifizierung und Benachrichtigung, Aufklärung zum allfälligen Schutz der exponierten Person, Abklärung des Impfstatus usw. durchführen können.

Art. 88 Dateneingabe im System Meldungen

Im System Meldungen werden alle Daten zu klinischen und laboranalytischen Befunden nach Artikel 6–8 erfasst (Abs. 1). Es können zusätzlich die Daten zu epidemiologischen Abklärungen sowie zur Referenzdiagnostik erfasst werden, um der Koordination von Massnahmen zwischen Kantonen und zwischen Bund und Kantonen zur Verfügung zu stehen (Abs. 2). Das BAG ist die zentrale Stelle für die Eintragung dieser Daten.

Absatz 3 regelt, welche Daten die Kantonsärztinnen und Kantonsärzte im System Meldedaten eintragen.

Art. 89 Dateneingabe im Modul Kontaktmanagement

Im Datenkatalog zum Modul Kontaktmanagement werden die Daten detailliert aufgeführt. Es handelt sich um diejenigen Daten, die je nach Krankheit und Gefahrensituation zur Identifizierung möglicher-

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