Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/103: Verordnungen zum neuen Epidemiengesetz vom 28. September 2012 (EpG) · 83 Seiten

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weise angesteckter oder erkrankter Personen sowie zur Anordnung von Massnahmen notwendig sind. Es ist vorgesehen, im IES Kontaktmanagementmodul Erfassungsmasken für Masern, Influenzapandemie und für Meningokokken abzubilden. Bei Bedarf können weitere Krankheiten aufgenommen werden.

2.6.5.4 3. Abschnitt: Zugriff auf das Informationssystem

Art. 90 Zugriff auf das System Meldungen

Im Informationssystem wird der Zugriff technisch nach den Vollzugsaufgaben und der Zugehörigkeit der Anwender zu einer administrativen Einheit auf gewisse Kategorien von Daten beschränkt werden. Das heisst konkret, dass die kantonalen Stellen nur auf die Daten von betroffenen Personen ihres Kantons zugreifen können. Im Rahmen von koordinierten Vollzugsaufgaben können jedoch bestimmte Daten gemeinsam bearbeitet werden. Es sollen nur die Kantonsärztinnen und Kantonsärzte sowie die Mitarbeiter der kantonalen Kantonsarztämter und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abt. Übertragbare Krankheiten des BAG auf das System im Rahmen ihrer Aufgaben nach dem EpG greifen können. Der Zugang zum System Meldungen ist nur mit einer persönlichen Authentisierung möglich.

Art. 91 Zugriff auf das Modul Kontaktmanagement

Auf das Modul Kontaktmanagement haben neben den in Artikel 90 genannten Stellen zusätzlich der Beauftragte des Bundesrates für den Koordinierten Sanitätsdienst (KSD), die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Geschäftsstelle Koordinierter Sanitätsdienst (KSD) und des Militärärztlichen Dienstes Zugriff. Diese zusätzlichen Zugriffsrechte sind – neben systembetrieblichen Gründen - notwendig bei Krankheitsausbrüchen im Militär (z.B. in der Rekrutenschule). In seiner Funktion als Oberfeldarzt nimmt der Beauftragte des Bundesrates für den Koordinierten Sanitätsdienst (KSD) in der Armee die Aufgaben einer Kantonsärztin oder eines Kantonsarztes wahr.

Art. 92 Zugriff auf das Informationssystem durch beauftragte Dritte

Aus Gründen des Datenschutzes ist der Zugriff im Abrufverfahren (Online-Zugriff) auf besonders schützenswerte Daten und auf Daten, die Rückschlüsse auf Persönlichkeitsprofile zulassen (vgl. dazu Art. 3 Bst. c und d des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz; DSG, SR 235.1), restriktiv zu handhaben. So ist dieser Zugriff nach Artikel 60 EpG nur den Vollzugsbehörden gestattet. Nach Artikel 79 EpG können auch beauftragte Dritte zu den Vollzugsbehörden gehören, wenn sie die Durchführung von Massnahmen zur Erkennung, Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten übernehmen. In diesem Zusammenhang dürfen sie Personendaten, auch besonders schützenswerte Daten, online bearbeiten. Sie können namentlich Daten in das Informationssystem eingeben und auf die von ihnen eingegebenen Daten zugreifen.

Vollzugsaufgaben im Bereich der Bekämpfung der Tuberkulose übernimmt insbesondere die Lungenliga. Dazu gehört etwa, dass sie betroffenen Personen Massnahmen empfiehlt oder Umgebungsuntersuchungen durchführt. Die Untersuchung der Kontaktpersonen hat zum Ziel, weitere Personen zu identifizieren, die an Tuberkulose erkrankt oder frisch infiziert sind. Dazu müssen der mit der Durchführung der Umgebungsuntersuchung beauftragten Lungenliga die medizinischen Daten bekannt sein. Die Lungenliga muss deshalb für Aufgaben im Bereich der Bekämpfung der Tuberkulose Daten in das System eingeben und auf die von ihr eingegebenen Daten zugreifen können. Die Zugriffsberechtigungen werden von der zuständigen Kantonärztin oder vom zuständigen Kantonsarzt verwaltet. Die Lungenliga soll für ihre spezifischen Aufgaben ausgewählten Datensätze von der Behörde erhalten.