Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/103: Verordnungen zum neuen Epidemiengesetz vom 28. September 2012 (EpG) · 83 Seiten

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Die Gesuchsteller haben allerdings nicht nur Mitwirkungspflichten, sondern auch Mitwirkungsrechte (rechtliches Gehör). Dazu gehören das Akteneinsichtsrecht, das Äusserungsrecht und das Recht, bei der Beweiserhebung mitzuwirken. Keinen Einfluss hat die Untersuchungsmaxime auf die Verteilung der Beweislast. Bei begünstigenden Verfügungen – wie vorliegend – trägt grundsätzlich der Gesuchsteller die Beweislast. Es gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung.

Artikel 12 VwVG zählt die Beweismittel auf, derer sich die Behörde für die Feststellung des Sachverhalts bedienen kann. Beweismassnahmen werden in der Form von prozessleitenden Verfügungen angeordnet. Selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über Beweisanordnungen, etwa die Pflicht, eine Begutachtung zu dulden, können mit Beschwerde angefochten werden.

Mögliche Beweismittel im Verfahren auf Erlass einer Verfügung zur Gewährung einer Entschädigung bei Impffolgen sind:

− Auskünfte einholen (Art. 12 Bst. b VwVG): Auskünfte der Parteien können durch mündliche oder schriftliche Befragung eingeholt werden. Bei mündlichen Befragungen obliegt der Behörde eine Protokollierungspflicht.

− einen Augenschein vornehmen (Art. 12 Bst. d VwVG): Die Pflicht der Partei zur Duldung eines Augenscheins kann sich auch auf die eigene Person beziehen. Die Begutachtung des eigenen Körpers kann damit auch auf Artikel 12 Buchstabe d VwVG abgestützt werden. Das Recht auf Mitwirkung beinhaltet das Recht, zum Ergebnis der Begutachtung Stellung zu nehmen.

− ein Gutachten eines Sachverständigen (Art. 12 Bst. e VwVG): Die Behörde kann dieses Beweismittel verwenden, wenn die Erhebung des Sachverhalts besondere Sachkenntnisse erfordert. Nicht als Sachverständige gelten zur Verwaltung gehörende Personen (Mitarbeiter BAG), die aufgrund ihrer besonderen Kenntnisse an der Vorbereitung von Verfügungen mitwirken. Auch die Mitglieder der EKIF können nicht als Sachverständige tätig sein, da sie bei der Formulierung von Impfempfehlungen sowie der Erarbeitung von Kriterien zur Beurteilung von Impfschäden mitwirken. Gutachten von Sachverständigen können sich insbesondere auch zu medizinischen Fragen äussern. Dem Sachverständigen sind jedoch lediglich Fragen im Bereich der Tatsachenfeststellung und -würdigung zu unterbreiten, nicht jedoch Rechtsfragen. Die Ernennung eines Sachverständigen richtet sich nach Artikel 58 Absatz 2 BZP. Diese Bestimmung besagt, dass den Parteien vor der Ernennung Gelegenheit zu geben ist, sich zum ausgewählten Sachverständigen zu äussern (z.B. Ausstandsgründe). Lehnt die Behörde ein Ausstandsbegehren ab, so hat sie eine entsprechende Zwischenverfügung zu erlassen. Die Behörde muss den Parteien zudem die Gelegenheit geben, sich zu den Fragen an die Sachverständigen zu äussern und Abänderungs- und Ergänzungsanträge zu stellen. Schliesslich haben die Parteien zur Wahrung des rechtlichen Gehörs auch das Recht, sich zum Gutachten selber zu äussern und können eine Erläuterung oder Ergänzung verlangen. Die Behörde darf nicht ohne erkennbaren Grund vom Gutachten abweichen. Besteht Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens, müssen ergänzende Abklärungen vorgenommen werden. Dies trifft namentlich dann zu wenn sich widersprechende Gutachten vorliegen.

Für die Ausarbeitung eines Gutachtens kann es sich möglicherweise aufdrängen, dass die beurteilende Behörde oder die sachverständige Person zusätzliche Informationen beim behandelnden Arzt (oder beim Arzt, der die ärztliche Bescheinigung des Impfschadens ausgestellt hat) einholen möchte. Die dem Arzt anvertrauten Informationen unterstehen jedoch dem Berufsgeheimnis (Art. 321 StGB). Der Arzt darf deshalb nur dann Auskunft geben, wenn die gesuchstellende Person den Arzt vom Berufsgeheimnis entbindet (Einwilligung des Berechtigten). Die Einwilligung durch die gesuchstellende Person kann jedoch verweigert werden. Die Behörde kann die gesuchstellende Person nicht verpflichten, den Arzt vom Berufsgeheimnis zu entbinden. Sofern allfällige Informationen nicht anderweitig erhoben werden können, hat dies möglicherweise Einfluss auf die materielle Beurteilung des Gesuchs.