Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/103: Verordnungen zum neuen Epidemiengesetz vom 28. September 2012 (EpG) · 83 Seiten

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Absatz 2 ist die Finanzierung abhängig von der Frage, ob der Bund oder ein Kantone die Impfung für obligatorisch erklärt hat.

2.7 7. Titel: Vollzug

2.7.1 1. Kapitel: Kantone

Art. 100 Aufgaben der kantonalen Vollzugsbehörden

Grundsätzlich sind die Kantone für den Vollzug des EpG und dieser Verordnung zuständig, soweit nicht der Bund als zuständig erklärt wird (vgl. Art. 75 EpG).

Die einzelnen Vollzugsaufgaben der Kantone werden im EpG sowie in der vorliegenden Verordnung in verschiedenen Bestimmungen festgelegt. Zusätzlich zu diesen konkreten Vollzugsaufgaben werden die Kantone in der vorliegenden Bestimmung verpflichtet, die Einhaltung konkreter Pflichten von Dritten zu überwachen. Die einzelnen Aufgaben werden in Absatz 1 aufgelistet. Die Zuständigkeit für die Überwachung der Meldepflicht (Bst. a), des Sterilisationsverfahrens (Bst. b) sowie der Prioritätenliste (Bst. d) entspricht dem geltenden Recht. Die Melde-Verordnung sowie die Influenza-Pandemieverordnung enthalten schon heute diesbezügliche Überwachungsaufgaben. Die Überwachung der Präventionsmassnahmen (Bst. c) sowie der Hygienemassnahmen (Bst. e) hingegen ist neu.

Absatz 2: Das neue EpG sieht keine grundsätzliche Änderung der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen vor. Die Kantone sind weiterhin zuständig für den Vollzug des Grossteils der Massnahmen, wie zum Beispiel der Massnahmen gegenüber einzelnen Personen, Massnahmen gegenüber der Bevölkerung, epidemiologische Abklärungen, Desinfektion und Entwesung usw. In bestimmten Bereichen übernimmt der Bund selber den Vollzug, zum Beispiel in der Information, der Ein- und Ausreise, der Versorgung mit Heilmitteln und dem internationalen Waren- und Güterverkehr. Mit dieser Aufgabenteilung wird dem Subsidiaritätsprinzip Rechnung getragen. Im geltenden EpG ist eine zweistufige Krisenbewältigung festgelegt, nämlich die normale Lage und die ausserordentlichen Umstände (Art. 10 EpG). Neu wird im EpG ein dreistufiges Eskalationsmodell eingeführt. Dieses Eskalationsmodell sieht neben der normalen Lage (Courant normal), eine besondere und eine ausserordentliche Lage vor (Art. 6 und 7 EpG). In allen diesen Fällen ist in der Regel vorgesehen, dass der Vollzug bei den Kantonen bleibt. Dem Bund wird für die besondere und wie bis anhin für die ausserordentliche Lage einzig die Befugnis übertragen, selber ergänzende Massnahmen anzuordnen. Absatz 2 präzisiert deshalb entsprechend diesen schon nach dem geltenden Recht bestehenden Grundsatz. Die Kantone sind für den Vollzug derjenigen Massnahmen zuständig, die der Bundesrat in einer besonderen oder ausserordentlichen Lage nach Artikel 6 und 7 EpG anordnet, soweit er keine anderweitige Regelung trifft. Die Kostenverteilung für den Fall, dass der Bund unter den Artikeln 6 und 7 EpG kantonsübergreifend Massnahmen anordnet, die die Kantone normalerweise selber anordnen, ist im Gesetz nicht explizit geregelt. Eine explizite Regelung ist in solchen Bereichen weder nötig noch üblich. In Bezug auf gesundheitspolizeiliche Massnahmen, die vom Bund gestützt auf Artikel 118 der Bundesverfassung in solchen Situationen angeordnet werden, heisst dies konkret, dass die Kantone basierend auf Artikel 46 Absatz 1 der Bundesverfassung die Vollzugskosten vollumfänglich tragen müssen. In diesen Fällen hat der Bund die Kantone nach geltender Lehre und Praxis grundsätzlich nicht zu entschädigen.

Die detaillierte Ausgestaltung des Verhältnisses zwischen den verschiedenen Vollzugsorganen obliegt den Kantonen. Eine adäquate Umsetzung des Epidemienrechts bedingt jedoch, dass die Kantone die Behörden bezeichnen, die im kantonalen Aufgabenbereich für den Vollzug des Epidemiengesetzes und dieser Verordnung zuständig sind (Abs. 3). Das Gesetz spricht an verschiedenen Stellen von der «zuständigen kantonalen Behörde». Es ist von den Kantonen zu definieren, welche Behörde eine vom Bundesrecht vorgeschriebene Massnahme anordnet, beispielsweise die Kantonsärztin oder der Kantonsarzt oder das Gesundheitsdepartement.