Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/103: Verordnungen zum neuen Epidemiengesetz vom 28. September 2012 (EpG) · 83 Seiten

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Mit dem Informationssystem werden die Daten zu den meldepflichtigen Beobachtungen den zuständigen Behörden von Bund und Kantonen für den raschen und koordinierten Vollzug des EpG zentral zur Verfügung gestellt. Das Informationssystem dient insbesondere:

− dem zeitnahen Zugriff der für den Vollzug des EpG zuständigen Behörden (Bund und Kantone) auf die Meldedaten unabhängig vom Meldeweg (elektronisch, per Post oder Fax);

− der Koordination der Zugriffsberechtigung auf die Meldedaten zwischen den Kantonen und zwischen Bund und Kantonen;

− der zentralen Pflege der Meldedaten (erfassen, bereinigen, vervollständigen, löschen);

− der gemeinsamen Sicht auf die epidemiologische Lage in der Schweiz;

− zur Durchführung von nationalen Überwachungs- und Bekämpfungsprogrammen;

− der koordinierten Krankheitsbekämpfung und einem Krisenmanagement bei besonderen Gesundheitsgefahren.

Datenschutz und Informatiksicherheit

Für jede Anwendung mit besonders schützenswerten Personendaten, die vom Bund betrieben wird, muss ein Informatiksicherheits- und Datenschutzkonzept erarbeitet werden. Nach einer Risikoanalyse werden die Ziele und Massnahmen festgelegt, die zur Gewährleistung der Datenschutz- und Sicherheitsanforderungen des Bundes notwendig sind. Diese Vorgaben werden laufend umgesetzt. Ein Teil der Anforderungen des Konzepts wird mit den in der Verordnung enthaltenen Bestimmungen umgesetzt. Weitere technische und organisatorische Anforderungen werden in entsprechenden Betriebs- und Organisationshandbüchern sowie Bearbeitungsreglementen umgesetzt werden müssen. Das BAG als Betreiber und damit Verantwortlicher des Systems spielt eine wesentliche Rolle bei der Gewährleistung der Informatiksicherheit und des Datenschutzes. Die Anforderungen der Informatiksicherheit und des Datenschutzes sind aber auch für die Kantone relevant, da sie das Informationssystem zur Abwicklung ihrer Tagesgeschäfte benutzen können und weil ihre Daten sowie diejenigen des Bundes im gleichen System vorhanden sind. Deshalb sind auch sie verpflichtet, in diesem Bereich geeignete Massnahmen festzulegen. Die Nutzungsvereinbarungen mit den Kantonen werden deshalb Datenschutz- und Informatiksicherheitsbestimmungen enthalten, z. B. über den Umgang mit Schlüsseln für den Zugang zum Informationssystem.

2.6.5.2 1. Abschnitt: Systemverantwortung

Art. 86

Verantwortlich für den Betrieb des Informationssystems nach Artikel 60 EpG ist das BAG. Die Notwendigkeit des Erlasses eines Bearbeitungsreglements ergibt sich aus Artikel 21 VDSG. Das vorliegende Informationssystem erfüllt zumindest eines der Kriterien von Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a, c oder d VDSG.

Gestützt auf Artikel 60 EpG hat das BAG mit qualifizierten Leistungserbringern dafür zu sorgen, dass der Betrieb des Informationssystems zufriedenstellend funktioniert und dass die Anforderungen des Bundes im Bezug auf Datenschutz und Informatiksicherheit erfüllt sind. Die (externen) Leistungserbringer tragen die Verantwortung in technischer Hinsicht.

Weil die Weiterentwicklung eines Systems ein Dauerprozess ist und mit dem Betrieb technisch und fachlich eng verbunden ist, hat das BAG auch hier eine zentrale und koordinierende Rolle wahrzunehmen. Das BAG hat zudem eine Controllingfunktion; es erarbeitet und verwaltet die Verträge mit den externen Leistungserbringern. Die Kantone sind für den Zugang zum Informationssystem innerhalb des Kantons zuständig. Die Anleitungen zur Installation der für das Funktionieren notwendigen Programme werden ihnen vom BAG zur Verfügung gestellt. Wie unter Kapitel 2.6.5.1 bereits erläutert,