Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/103: Verordnungen zum neuen Epidemiengesetz vom 28. September 2012 (EpG) · 83 Seiten

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Meldeprozess geltendes Recht:

4.2 Erläuterungen der einzelnen Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Die vorliegende Verordnung regelt, welche Beobachtungen übertragbarer Krankheiten des Menschen von den einzelnen Meldepflichtigen dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) und der zuständigen Kantonsärztin oder dem zuständigen Kantonsarzt gemeldet werden müssen. Sie legt die Meldekriterien, den Zeitpunkt der Meldung, die Meldefristen, die Meldeinhalte, die Meldewege und die Art der Übermittlung fest.

Art. 2 Meldungen von klinischen Befunden

Artikel 2 verweist auf Anhang 1 der vorliegenden Verordnung. Anhang 1 führt die von Ärztinnen und Ärzten, Spitälern und öffentlichen oder privaten Institutionen des Gesundheitswesens zu meldenden klinischen Befunde in alphabetischer Reihenfolge auf (Abs. 1).

Die Tabelle ist wie folgt gegliedert:

1. Spalte Beobachtung: Die zu meldenden Beobachtungen werden in alphabetischer Reihenfolge aufgelistet.

2. Spalte Meldekriterien: Beobachtungen sind zu melden, sobald die aufgeführten Meldekriterien erfüllt sind (vgl. dazu auch Kommentar zu Art. 6).

3. Spalte Meldefrist: Die für die jeweilige Beobachtung massgeblichen Meldefristen sowie spezifischen Meldemittel werden hier definiert. Es wird unterschieden zwischen den Fristen 2 Stunden, 24 Stunden und 1 Woche.

4. Spalte Angaben zur meldepflichtigen Beobachtung: es werden Oberkategorien als Begriffe verwendet, die Bezug nehmen auf die Terminologie in Artikel 6 EpV. Aus Gründen der Transparenz werden neu die zu meldenden Angaben zu meldepflichtigen Beobachtungen schlagwortartig in die EDI-Verordnung aufgenommen. Die Begriffe sind offen genug formuliert, um