Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/103: Verordnungen zum neuen Epidemiengesetz vom 28. September 2012 (EpG) · 70 Seiten

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die GDK begrüssen den Artikel, erwarten jedoch darauf basierend ab 2017 einen substantiellen Beitrag des Bundes an das Schweizerische Zentrum für Antibiotikaresistenzen anresis.ch. Der Kanton TI fordert, die Datenerhebungsinstrumente seien in Zusammenarbeit mit den Kantonen zu entwickeln, damit die Datenerhebung auch den kantonalen Bedürfnissen entspreche. anresis.ch wünscht, dass die definitive Finanzierung von anresis.ch im Rahmen der Revision des EpG geregelt werde und hat in seiner Stellungnahme eine detaillierte Aufstellung der ihm in Folge einer Inkraftsetzung der vorliegenden Bestimmungen anfallenden Zusatzkosten und jährlichen Betriebskosten eingereicht.

2. Kapitel: Obligatorische Meldungen

Die VKS begrüsst ausdrücklich die Bestimmungen zum obligatorischen Meldesystem als Basis für die Überwachung der übertragbaren Krankheiten in der Schweiz und im Hinblick auf eine Optimierung des Meldesystems und der Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen.

Art. 4 Gegenstand der Meldepflicht

1Unter die Meldepflicht fallen Beobachtungen nach Artikel 12 Absatz 6 EpG, die in Ausübung der beruflichen Tätigkeit gemacht werden.

2Spitäler und andere öffentliche oder private Institutionen des Gesundheitswesens sowie Laboratorien sind verpflichtet, innerhalb ihrer Institution die Meldetätigkeit sicherzustellen.

Der Kanton FR und die SGPG vertreten die Ansicht, dass es zusätzliche Bestimmungen brauche, um Berufspersonen und Institutionen zu bestrafen, welche die Meldepflicht verletzen.

Absatz 1: Der Kanton TI fordert, dieser Artikel sei mit Artikel 1 der geltenden Verordnung über die Meldung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Melde-Verordnung, SR 818.141.1) in Übereinstimmung zu bringen.

Absatz 2: Der Kanton TI bemängelt, dass die frei praktizierenden Ärztinnen und Ärzte nicht erwähnt werden und ist der Ansicht, dass der Artikel mit Artikel 12 EpG übereinstimmen sollte. Zudem wird eine klare Definition von "Institutionen des Gesundheitswesens", insbesondere unter Einbezug von Heimpflege/Spitex, Altersheimen und Heimen für Behinderte, beantragt. PharmaSuisse wünscht eine genauere Umschreibung der meldepflichtigen Institutionen, weil insbesondere nicht klar werde, ob Apothekerinnen und Apotheker darunter fallen, und regt einen Hinweis auf das Medizinalberufegesetz (MedBG) an.

Art. 5 Meldefrist bei einer möglichen Gefahr für die öffentliche Gesundheit

Machen meldepflichtige kantonale Behörden nach Artikel 12 Absatz 4 EpG oder Führerinnen und Führer von Schiffen oder von Luftfahrzeugen im internationalen Linien- und Charterverkehr Beobachtungen, bei denen der Verdacht besteht, dass die öffentliche Gesundheit gefährdet ist, so melden sie die Beobachtung unverzüglich.

Der Kanton BS schlägt vor zu prüfen, ob auch Chauffeure und Chauffeusen von Reisecars und Führerinnen und Führer bzw. Begleitpersonal von Zügen im internationalen Verkehr bzw. die sie beschäftigenden Institutionen in die Meldepflicht zu nehmen seien; gegebenenfalls sei eine solche Erweiterung in allen relevanten Artikeln der EpV und der Verordnung des EDI über die meldepflichtigen Beobachtungen übertragbarer Krankheiten des Menschen zu übernehmen. Der Kanton FR und die SGPG wünschen eine Präzisierung und Einschränkung auf solche Krankheiten, welche eine schwere und unmittelbare Gefahr für die öffentliche Gesundheit darstellen, und

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