Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/103: Verordnungen zum neuen Epidemiengesetz vom 28. September 2012 (EpG) · 70 Seiten

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dem an, es sei abgeleitet vom Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz (BZG) zu erwägen, dem BAG eine Koordinationsrolle zu übertragen. NE begrüsst ausdrücklich die Erarbeitung „erregerspezifischer“ Notfallpläne sowie die Koordination zwischen den Kantonen.

Absatz 1: 7 Kantone (AI, LU, SH, SZ, UR, ZG, ZH) bringen Vorbehalte an. LU erachtet es als unklar und nicht nachvollziehbar, welche Notfallpläne zusätzlich zu den bestehenden Pandemieplänen erarbeitet werden sollen und beantragt eine Kann-Formulierung. 5 Kantone (AI, SZ, UR, ZG, ZH) äussern gegenüber dem Adjektiv „erregerspezifisch“. AI und ZH wünschen eine Formulierung, aus Vorbehalte der hervor geht, dass nur dort wo sinnvoll „erregerspezifische“ Pläne zu erarbeiten sind. ZG beantragt, es sei auf die Erarbeitung von „erregerspezifischen“ Plänen auf kantonaler Ebene zu verzichten. SZ und UR erachten „erregerspezifische“ Pläne als unverhältnismässig und mit enormem Mehraufwand verbunden. SZ fordert, zumindest seien die Erreger zu spezifizieren, welche die Erarbeitung von Notfallplänen erfordern,

Absatz 2: 2 Kantone (SZ, TI) bringen Vorbehalte an. SZ erachtet als zwingend, dass die Erarbeitung von Notfallplänen durch die Kantone koordiniert werde. TI erachtet eine Koordination mit dem grenznahen Ausland als illusorisch und fordert, mit Hinweis auf die Zuständigkeit des BAG für die internationale Zusammenarbeit, die entsprechende Passage zu streichen.

Absatz 3: Der Kanton TI erachtet eine Veröffentlichung von Notfallplänen nicht als geeignet, weil sie die Bevölkerung verunsichern könnte. Stattdessen wird mit einer Kann-Formulierung die Möglichkeit vorgeschlagen, Pläne bestimmten Interessegruppen zur Verfügung zu stellen.

2. Titel: Erkennung und Überwachung

1. Kapitel: Früherkennungs- und Überwachungssysteme

Art. 3

Das BAG betreibt insbesondere folgende Früherkennungs- und Überwachungssysteme:

a. das Meldesystem zur Erfassung von klinischen und laboranalytischen Befunden;

b. das System zur Überwachung häufiger übertragbarer Krankheiten (Sentinella-Meldesystem);

c. das System zur Erfassung von seltenen pädiatrischen Erkrankungen bei hospitalisierten Kindern (Swiss Pediatric Surveillance Unit SPSU);

d. die Systeme zur Überwachung von therapieassoziierten Infektionen und Resistenzen bei Krankheitserregern.

Die Kantone AI und SG machen geltend, dass Überwachungssysteme (AI und SG) und Untersuchungen (AI), welche der Bund von den Kantonen einfordert, auch durch den Bund zu finanzieren bzw. abzugelten seien.

Das Swiss TPH ist der Ansicht, dass eine akkurate Lagebeurteilung und Massnahmenumsetzung in einem laufenden Jahr nur bei quartalsweiser oder monatlicher Bereitstellung von sowohl positiven als auch negativen Testdaten mit minimal beschreibenden Variablen, zumindest von Alter, Geschlecht und Wohnort, möglich sei, was auch den Richtlinien der Weltgesundheitsorganisation WHO und des European Center for Disease Prevention and Control ECDC entspreche.

Buchstabe c: Die Kantone FR und SZ sind der Ansicht, dass seltene pädiatrische Krankheiten nicht in die Systeme zur Überwachung von übertragbaren Krankheiten gehören.

Buchstabe d: 3 Kantone (GE, JU, NE) begrüssen die Einführung von Systemen zur Überwachung von therapieassoziierten Infektionen und zu Antibiotikaresistenzen. NE begrüsst zudem grundsätzlich die vorgesehenen Früherkennungs- und Überwachungssysteme. Der Kantone BL und

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