Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/103: Verordnungen zum neuen Epidemiengesetz vom 28. September 2012 (EpG) · 70 Seiten
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deren Meldung dazu diene, die weitere Krankheitsausbreitung zu verhindern (SGP). Für PharmaSuisse ist unklar, wie die Meldepflicht durch Personen mit fehlender Fachqualifikation sicherzustellen ist.
Art. 6 Meldungen von klinischen Befunden
Die Meldung von klinischen Befunden von Ärztinnen und Ärzten, Spitälern und anderen öffentlichen oder privaten Institutionen des Gesundheitswesens beinhaltet je nach Krankheitserreger die folgenden Angaben:
a. die Diagnose und die Manifestation;
b. zur veranlassten Labordiagnostik: Angaben zum Testanlass, zum Entnahmedatum, zum Untersuchungsmaterial und zur Methode;
c. zum Verlauf: Angaben zu Komplikationen, Hospitalisierung und Todesfällen;
d. zur Exposition: Angaben zu Ort, Zeit, Übertragungsweg und Umfeld;
e. den Impfstatus sowie den Immunstatus;
f. die Zugehörigkeit zu einer Personengruppe mit erhöhtem Infektionsrisiko;
g. Informationen zu Risikoverhalten oder Risikofaktoren;
h. die getroffenen Massnahmen;
i. den laboranalytischen Befund;
j. Informationen zu Häufungen von Beobachtungen oder aussergewöhnliche Beobachtungen;
k. zur betroffenen Person:
1. den Vornamen und Namen sowie die Adresse und die Telefonnummer, wenn dies für
Massnahmen nach den Artikeln 15 sowie 33–38 EpG notwendig ist, sonst nur die Initialen des Vor- und Nachnamens und den Wohnort; falls die Person nicht in der Schweiz wohnhaft ist, den Aufenthaltsort,
2. das Geschlecht,
3. das Geburtsdatum,
4. die Staatsangehörigkeit,
5. die berufliche Tätigkeit,
6. das Herkunftsland;
l. Kontaktdaten der Ärztin oder des Arztes, des Spitals beziehungsweise der öffentlichen oder
privaten Institution des Gesundheitswesens.
2 Kantone (GL, GR) stimmen dem Artikel in identischer Stellungnahme vorbehaltlos zu und begrüssen ausdrücklich die Vereinfachung des Meldeablaufs. Der Kanton FR erachtet den Artikel in Bezug auf die Meldung von HIV/AIDS als komplett.
Damit Erstmeldungen möglichst rasch erfolgen könnten, wünscht der Kanton ZH, dass möglichst viele der zu erhebenden Angaben in die Ergänzungsmeldungen flössen. Der Kanton ZH und das Swiss TPH wünschen zudem die Verankerung einer ausdrücklichen Pflicht zur Meldung von bisher unbekannten und potentiell gefährlichen Erregern. Die FMH und das KHM fordern ein „Prinzip der Einfachheit“ in Bezug auf die Meldeformulare, um die Zeit der Ärzteschaft nicht überzustrapazieren, sowie künftig eine mögliche Übernahme von Daten aus der elektronischen Krankengeschichte. Sie fordern weiter, dass auf den Meldeformularen ein Hinweis auf die Tarifposition und eine Rechnungsadresse für die Abrechnung der Meldetätigkeit angebracht werde. H+ erachtet die Unterscheidung zwischen Erst- und Ergänzungsmeldung als unklar und schlägt anstelle des Begriffs der Ergänzungs- jenen der „Verlaufsmeldung“ vor. PharmaSuisse regt eine Datenbank mit elektrischem Meldeformular an und wünscht, dass die meldepflichtigen Institutionen genauer umschrieben werden, gegebenenfalls mit Hinweis auf das Medizinalberufegesetz (MedBG).
Buchstabe c: Der Kanton FR schlägt vor, den Begriff „Verlauf“ mit „“évolution“ statt „décours“ ins Französische zu übersetzen.
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