Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/103: Verordnungen zum neuen Epidemiengesetz vom 28. September 2012 (EpG) · 70 Seiten
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Buchstabe k Ziffer 1: In einer identischen Stellungnahme machen die Kantone GE und NE darauf aufmerksam, dass die aufgezeichneten Beobachtungen eines Kantons sich auf den Wohnsitz oder den Aufenthaltsort (z.B. Gefängnisinsassen) beziehen; sie beantragen, es sei die Aufenthaltsdauer zu präzisieren, wonach ein Fall einem Aufenthaltskanton zuzuschreiben sei. Das Swiss TPH wünscht, dass Meldungen von Personen, deren Wohnsitz oder Aufenthaltsort unbekannt sind, immer an die Behörde jenes Kantons zu erfolgen hätten, in dem die meldepflichtige Beobachtung gemacht wurde.
Art. 7 Ergänzungsmeldung von klinischen Befunden
1Die Ergänzungsmeldung von klinischen Befunden von Ärztinnen und Ärzten, Spitälern und anderen öffentlichen oder privaten Institutionen des Gesundheitswesens erfolgt im Hinblick auf Informationen zum Verlauf einer übertragbaren Krankheit und zu den getroffenen Massnahmen.
2Sie beinhaltet je nach Krankheitserreger die folgenden Angaben:
a. die Diagnose und die Manifestation;
b. zum Verlauf: Angaben zu Komplikationen, Hospitalisierung und Todesfällen;
c. die Behandlungsresultate;
d. die getroffenen Massnahmen;
e. zur betroffenen Person:
1. den Vornamen und Namen sowie die Adresse und die Telefonnummer, wenn dies für
Massnahmen nach den Artikeln 15 sowie 33–38 EpG notwendig ist, sonst nur die Initialen des Vor- und Nachnamens und den Wohnort; falls die Person nicht in der Schweiz wohnhaft ist, den Aufenthaltsort,
2. das Geschlecht,
3. das Geburtsdatum;
f. Kontaktdaten der Ärztin oder des Arztes, des Spitals beziehungsweise der öffentlichen oder privaten Institution des Gesundheitswesens.
Die Stellungnahmen der Kantone FR, GE, NE sowie diejenigen von H+, FMH und KHM entsprechen ihren jeweiligen Stellungnahmen zu Artikel 6. Absatz 1: Die Lungenliga CH schlägt einen Verweis auf die Verordnung des EDI über die meldepflichtigen Beobachtungen übertragbarer Krankheiten des Menschen vor, da aus diesem Artikel nicht hervorgehe, für welche Krankheiten er zur Anwendung komme.
Art. 8 Meldungen von laboranalytischen Befunden
1Die Meldung von laboranalytischen Befunden von öffentlichen oder privaten Laboratorien beinhaltet je nach Krankheitserreger die folgenden Angaben:
a. zum Resultat: den Labornachweis mit einer Interpretation und einer Charakterisierung des Krankheitserreger einschliesslich seines Typs oder Subtyps sowie seines Resistenzprofils;
b. zur Untersuchung: das Untersuchungsmaterial, das Datum des Nachweises, das Entnahmedatum und die Testmethode;
c. das Todes- und das Autopsiedatum;
d. den Ort der Entnahme bei einer Umweltprobe;
e. zur untersuchten Person:
1. den Vornamen und Namen sowie die Adresse und die Telefonnummer, wenn dies für
Massnahmen nach den Artikeln 15 sowie 33–38 EpG notwendig ist, sonst nur die Initialen des Vor- und Nachnamens und den Wohnort;
2. das Geschlecht,
3. das Geburtsdatum;