Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/103: Verordnungen zum neuen Epidemiengesetz vom 28. September 2012 (EpG) · 70 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 17Fedlex · Ergebnisbericht
f. zur auftraggebenden Ärztin oder zum auftraggebenden Arzt: die Kontaktdaten;
g. zum Laboratorium: Angaben zur Institution.
2Die Laboratorien melden dem BAG periodisch eine Statistik aller Resultate zu meldepflichtigen Beobachtungen. Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) legt den Inhalt der Statistik in Bezug auf die einzelnen Krankheitserreger fest.
Die Stellungnahmen der Kantone GE und NE entsprechen ihren Stellungnahmen zu Artikel 6.
Absatz 1 Buchstabe g: Der Kanton FR schlägt vor, die „Koordinaten des Laboratoriums“ und nicht die „Angaben zur Institution“ anzugeben.
Absatz 2: Die Kantone FR und VS schlagen in identischer Stellungnahme vor, den Begriff „aggregierte Daten“ anstelle der Formulierung „Statistik aller Resultate“ zu verwenden.
Art. 9 Meldungen von epidemiologischen Befunden
Die Meldung von epidemiologischen Befunden von Ärztinnen und Ärzten, Spitälern und anderen öffentlichen oder privaten Institutionen des Gesundheitswesens beinhaltet je nach Krankheitserreger die folgenden Angaben:
a. zu den therapieassoziierten Infektionen:
1. den Krankheitserreger und allfällige Resistenzprofile,
2. die Anzahl der Infektionen pro Spitaltag beziehungsweise pro medizinischem Eingriff für jedes Spital über einen bestimmten Zeitraum,
3. die Prävalenz der Infektionen an bestimmten Tagen;
b. zu den Ausbrüchen therapieassoziierter Infektionen:
1. den Untersuchungsbefund,
2. die Anzahl der betroffenen Patientinnen und Patienten,
3. den wahrscheinlichen Infektionsweg sowie Angaben zum Infektionsrisiko,
4. das Datum der einzelnen Diagnosen,
5. die getroffenen Massnahmen,
6. den Namen und die Adresse der betroffenen Einrichtung;
c. Kontaktdaten der Ärztin oder des Arztes, des Spitals beziehungsweise der öffentlichen oder
privaten Institution des Gesundheitswesens.
Die Kantone GL und GR begrüssen in identischer Stellungnahme explizit die Aufnahme der bisherigen freiwilligen Meldesysteme anresis.ch und Swissnoso in die Verordnung sowie „eine evtl. spätere Möglichkeit, weitere Programme obligatorisch zu erklären“.
Der Kanton AG stellt aufgrund des hohen Meldeaufwandes die Meldedisziplin und damit die Aussagekraft der gewonnenen Daten infrage. Der Kanton VD wünscht, den Titel explizit auf therapieassoziierte Infektionen zu beziehen. Der Kanton ZH und die SGPG wünschen, dass nicht nur therapieassoziierte sondern jegliche Häufung von epidemiologischen Befunden meldepflichtig sei.
Buchstabe a: Der Kanton FR macht darauf aufmerksam, dass zwischen den Buchstaben a und b eine unklare Differenz bestehe, weil unter ersterem von „therapieassoziierten Infektionen“ und unter b von „“Ausbrüchen therapieassoziierter Infektionen“ die Rede ist, zudem sei ebenso unklar, wieso unter Buchstabe a die getroffenen Massnahmen und der Name und die Adresse der Einrichtung nicht wie unter Buchstabe b eingefordert werden, welche Erreger wann und an wen zu melden seien. H+ wünscht die Verwendung des Begriffes „Healthcare-assoziierte-„ statt „therapieassoziierte Infektionen“ sowie eine Ergänzung, wonach nicht nur Infektionen durch, sondern auch eine Kolonisierung mit multiresistenten Keimen zu melden sei. Auch die SGSH, das USB
- 17 -