Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/103: Verordnungen zum neuen Epidemiengesetz vom 28. September 2012 (EpG) · 70 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 22Fedlex · Ergebnisbericht
schränkung auf eine „erhebliche Gefahr“ sowie eine Klärung, unter welchen Bedingungen diesem Auftrag Folge zu leisten sei, und wer die entstehenden Kosten zu tragen habe. Der Kanton TI wünscht, dass das BAG dem betroffenen Kantonsarzt oder der betroffenen Kantonsärztin „adäquate Unterstützung“ zu liefern hätte. Der Kanton ZG wünscht, es sei zu überprüfen, ob der sich ergebende administrative Mehraufwand für die Kantone reduziert werden könnte.2 Weiter wird gefordert, es sei die Formulierung „eine Kantonsärztin oder einen Kantonsarzt“ durch „einen Kanton“ zu ersetzen, ansonsten der Bund zu einem direkten Auftrag an kantonale Beamte berechtigt und damit ermächtigt würde, in eine kantonale Organisationsstruktur einzugreifen. Das Swiss TPH fordert, es sei auch die Möglichkeit zu erwähnen, Dritte mit einer Abklärung zu beauftragen.
Art. 22 Bearbeitung der Meldedaten
Das BAG und die zuständigen kantonalen Behörden können die Meldedaten zu den Zwecken nach Artikel 58 Absatz 1 EpG bearbeiten, insbesondere auswerten, aufbereiten oder sie für Studien zur Abklärung von Krankheitsausbrüchen verwenden. Sie können die Bearbeitung Dritten übertragen.
Der Kanton ZH macht geltend, dass die Abgrenzung zum Bundesgesetz über die Forschung am Menschen (Humanforschungsgesetz, HFG) nicht auf Verordnungsebene geklärt werden könne und beantragt, „für Studien“ sei zu streichen.
5. Kapitel: Laboratorien
Art. 23 Aufgaben der nationalen Referenzzentren
Die vom BAG bezeichneten nationalen Referenzzentren haben insbesondere die folgenden Aufgaben:
a. die Referenzdiagnostik inklusive der Charakterisierung der Krankheitserreger oder ihrer Wirkung;
b. die Verwaltung einer Referenzsammlung oder die Sicherstellung des Zugangs zu einer solchen Sammlung;
c. die Methodenentwicklung und die Forschung;
d. die Beratung und Schulung von Behörden und Fachpersonen;
e. die internationale Zusammenarbeit und Vernetzung;
f. die Unterstützung des BAG bei der Erkennung und der Überwachung übertragbarer Krankheiten.
Das N.I.E. Sektion Ticino stellt diverse Fragen betreffend Identität, Tätigkeit sowie finanzieller und fachlicher Unabhängigkeit der nationalen Referenzzentren.
Art. 26 Regionallaboratorien
Die von den Kantonen betriebenen Regionallaboratorien stellen regionale Kapazitäten für die Primärdiagnostik gefährlicher Mikroorganismen bereit, insbesondere für solche in Umweltproben.
Die SGSH stellt die Frage, ob Regionallaboratorien bakteriologische Untersuchungen bei hochinfektiösen Erkrankungen wie z.B. Ebola durchführen könnten bzw. sollten.
3. Titel: Verhütung
2Der Kanton ZG schlägt dasselbe in seiner Stellungnahme zu den Artikeln 29 (Verhütung von Masern in Schulen und
Kindertagesstätten), 30 (Verhütungsmassnahmen in Institutionen des Bildungswesens), 31 (Verhütungsmassnahmen in Institutionen des Freiheitsentzugs), 32 (Verhütungsmassnahmen in Asylzentren), 88 (Dateneingabe im System Meldungen), 89 (Dateneingabe im Modul Kontaktmanagement) sowie 102 (Berichterstattung) vor. Dort werden diese Stellungnahmen nicht mehr wiederholt, jedoch in Kapitel 4.1. Hauptthemen der Epidemienverordnung.
- 22 -