Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/103: Verordnungen zum neuen Epidemiengesetz vom 28. September 2012 (EpG) · 70 Seiten
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und Swissnoso wünschen dieselbe Begrifflichkeit und machen einen identischen Formulierungsvorschlag. Buchstabe b: Der Kanton FR, die SGSH, das USB und Swissnoso wiederholen ihre Stellungnahme unter Buchstabe a. Der Kanton VS wünscht eine Präzisierung bezüglich der Natur der Untersuchungsbefunde (laboranalytische oder Befunde aus epidemiologischen Analysen). Buchstabe c: Der Kanton FR schlägt im Hinblick auf eine einfachere Kontaktaufnahme vor, es seien für Spitäler und Institutionen konkrete Ansprechpersonen zu nennen (Formulierungsvorschlag).
Art. 10 Weiterführende Regelungen durch das EDI
1Das EDI legt die einzelnen meldepflichtigen Beobachtungen und für jede Beobachtung den Inhalt der Meldung, die Meldekriterien, die Meldefristen, die Meldewege und die Art der Übermittlung fest.
2Es regelt, bei welchen Beobachtungen:
a. Angaben zur Identifizierung von Personen notwendig sind, damit Massnahmen nach den Artikeln 15 sowie 33–38 EpG angeordnet werden können;
b. Proben und Untersuchungsergebnisse an die vom BAG bezeichneten Laboratorien (Art. 24–25)
gesendet werden müssen;
c. sowohl positive als auch negative Untersuchungsergebnisse zu melden sind.
Die Kantone GL und GR erwarten, dass vor einer im erläuternden Bericht erwähnten allfälligen Änderung des vorliegenden Verordnungsentwurfes im Jahr 2015 erneut die Gelegenheit einer Stellungnahme eingeräumt werde. Absatz 2 Buchstabe c: 3 Kantone (GE, JU NE) begrüssen in identischer Stellungnahme ausdrücklich die Möglichkeit einer Meldung von negativen Ergebnissen.
Art. 11 Verfügungen des BAG
Wenn eine besondere Gefährdung der öffentlichen Gesundheit unmittelbar droht oder besteht, kann das BAG verfügen, dass:
a. Meldungen Angaben zur Identifizierung von Personen enthalten müssen, damit Massnahmen nach den Artikeln 15 sowie 33–38 EpG angeordnet werden können;
b. ausgewählte meldepflichtige Ärztinnen und Ärzte, Spitäler und andere öffentliche oder private Institutionen des Gesundheitswesens und Laboratorien zur Meldung von bestimmten Meldeinhalten verpflichtet werden;
c. Proben und Untersuchungsergebnisse an die vom BAG bezeichneten Laboratorien (Art. 24–25)
gesendet werden müssen.
Das Swiss TPH ist der Ansicht, dass diese Bestimmung epidemiologische Abklärungen verhindere, weil ausser bei besonderer Gefährdung keine rechtliche Grundlage vorgesehen sei, um Daten z.B. von der Ärzteschaft oder von Laboratorien einzuholen.
Art. 12 Entgegennahme der Meldungen
1Die Kantonsärztinnen und Kantonsärzte sind zuständig für die erste Bearbeitung von Meldungen nach den Artikeln 6–8.
2Sie sorgen dafür, dass die Meldungen vollständig sind.