Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/103: Verordnungen zum neuen Epidemiengesetz vom 28. September 2012 (EpG) · 70 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 24Fedlex · Ergebnisbericht
Der Kanton FR wünscht, die Präventionspflicht auf jegliche Art Veranstaltung auszudehnen und festzulegen, welche Behörden die Prävention durchzuführen hätten. Letztere sollten von den Kantonen oder vom Bund anerkannt und zertifiziert werden; zudem wird die Präzisierung eines Kontroll- und Sanktionsdispositivs zur Ahndung von Verstössen gefordert.
Die Kantone GL und GR bezweifeln in identischer Stellungnahme die Durchsetzbarkeit des Anliegens bei volatilen Kleinbetrieben.
Der Kanton SZ beantragt, die Formulierung „gegen Entgelt“ zu streichen.
Art. 29 Verhütung von Masern in Schulen und Kindertagesstätten
1Die zuständigen kantonalen Behörden sorgen dafür, dass die Eltern beziehungsweise die gesetzliche Vertretung beim Eintritt des Kindes in den Kindergarten oder in die Schule über Masern, die Masernimpfung und die Massnahmen, die die kantonalen Behörden bei Masernausbrüchen ergreifen können, informiert sind.
2Die Leiterinnen und Leiter von Kindertagesstätten sorgen dafür, dass die Eltern beziehungsweise die gesetzliche Vertretung beim Eintritt des Kindes in die Kindertagesstätte über Masern, die Masernimpfung und die Massnahmen, die die kantonalen Behörden bei Masernausbrüchen ergreifen können, informiert sind.
Von den Kantonen begrüsst nur BL explizit einen spezifischen Artikel zur Bekämpfung von Masern. Der Kanton LU wünscht, dass sich der Artikel explizit auch an Berufsschulen, Fachhochschulen und Universitäten richtet.
Im Hinblick auf den Schutz von Schwangeren wünscht die SPO, dass die Epidemienverordnung Klarheit darüber schaffe, wie die Verordnung des WBF über gefährliche und beschwerliche Arbeiten bei Schwangerschaft und Mutterschaft (Mutterschutzverordnung) von den Kantonen umzusetzen sei.
11 Kantone (FR, GE, GL, GR, JU, NE, SZ, TI, VD, VS, ZH) plädieren für eine generische Auslegung des Artikels mit Bestimmungen zu weiteren neuen (FR) oder bekannten übertragbaren Krankheiten wie Grippe, Keuchhusten, Meningokokken oder Mumps, oder generell für eine Ausdehnung des Geltungsbereichs auf „übertragbare Krankheiten“. 4 Kantone (GE, JU, NE, VD) machen dahingehend einen identischen Formulierungsvorschlag für den Titel. Der Kanton FR findet es zudem bedauerlich, dass die Möglichkeit von Ausschlüssen oder Arbeitsverboten für potenziell ansteckendes Gesundheits- oder Erziehungspersonal in „Risikosektoren“ nicht erwähnt wird und auch nicht die Möglichkeit einer Sanktionierung von Personen, die sich nicht an die Impfempfehlungen halten.
Die GDK reichte dieselbe Stellungnahme ein wie zu Artikel 27 (Verhütung der Creutzfeldt-Jakob-Krankheit) und plädiert für eine generischere Auslegung des Artikels.
Das N.I.E. erachtet die Bestimmungen zu Masern lediglich als Druckmittel zur Erhöhung der Durchimpfungsrate. Wirksamkeit und Sinn der Masernimpfung werden bezweifelt. Das Recht auf Bildung aller Schulpflichtigen, auch der nicht geimpften, müsse explizit geregelt werden. Das N.I.E. Sektion Ticino verlangt grundsätzliche Unabhängigkeit, wissenschaftliche Freiheit und Freiheit von Interessenkonflikten als Grundlage dieses Artikels. Weiter werden spezifische Abklärungen über Wirksamkeit und Risiken der Impfung verlangt. Auch die SGPG wünscht eine Ausdehnung des Geltungsbereichs auf andere übertragbare Krankheiten und bedauert, dass die Möglichkeit von Ausschlüssen oder Arbeitsverboten für potenziell ansteckendes Gesundheits- und Erziehungspersonal in „Risikosektoren“ und die Möglichkeit einer Sanktion von Personen, die sich nicht an die Impfempfehlungen halten, unerwähnt bleiben. Die SGS wünscht eine Ausdeh-
- 24 -