Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/103: Verordnungen zum neuen Epidemiengesetz vom 28. September 2012 (EpG) · 70 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 19Fedlex · Ergebnisbericht

3Wenn nach Eingang der Meldung zu einem laboranalytischen Befund (Art. 8) keine Meldung zum klinischen Befund (Art. 6) eingeht, fordert die Kantonsärztin oder der Kantonsarzt diese Meldung ein. Er oder sie fordert zusätzlich die Ergänzungsmeldung zum klinischen Befund (Art. 7) ein.

Absatz 2: Der Kanton LU wünscht, es sei zu ergänzen, dass Meldende entweder vollständige Meldungen zu liefern oder den Kantonsarzt oder die Kantonsärztin bei der Informationsbeschaffung zu unterstützen hätten. Absatz 3: Der Kanton FR ist der Ansicht, dass der erste Teil dieser Bestimmung eine Information bzw. Fortbildung der Ärzteschaft erfordere. Zudem wird die Frage nach einem Druckmittel der Kantonsärzteschaft gegenüber Ärztinnen und Ärzten, welche nicht spontan Meldung erstatten, aufgeworfen. Weiter würde es schwierig sein zu wissen, unter welchen Umständen eine Meldung einzufordern sei. 4 Kantone (GE, JU, NE, VS) geben zu bedenken, dass nicht alle sondern nur die notwendigen laboranalytischen Befunde klinisch zu bestätigen seien, und machen einen entsprechenden Formulierungsvorschlag.

Art. 13 Weiterleitung der Meldungen

1Die Kantonsärztinnen und Kantonsärzte leiten die Meldungen innerhalb der Meldefrist an das BAG weiter und informieren die Kantonsärztin oder den Kantonsarzt eines anderen Kantons, wenn dies zur Bekämpfung einer übertragbaren Krankheit notwendig ist.

2Sie sorgen soweit notwendig in ihrem Kanton für den gegenseitigen Austausch von Beobachtungen mit der Kantonschemikerin oder dem Kantonschemiker, der Kantonstierärztin oder dem Kantonstierarzt sowie der Kantonsapothekerin oder dem Kantonsapotheker.

Absatz 1: Der Kanton TG wünscht, die Meldungen seinen nicht nur an das BAG, sondern auch an die kan-

tonalen Führungsstäbe weiter zu leiten.

Absatz 2: Der Kanton FR wünscht eine Ergänzung um Zivilschutzorgane und Institutionen des Gesundheitswesens.

Art. 14 Auskünfte zu meldepflichtigen Beobachtungen

1Die Meldepflichtigen müssen der Kantonsärztin oder dem Kantonsarzt sowie dem BAG auf Anfrage Auskünfte zu meldepflichtigen Beobachtungen geben. Das BAG und die Kantonsärztinnen und Kantonsärzte stellen den gegenseitigen Informationsaustausch sicher.

2Um einzelne Beobachtungen genauer zu erfassen, kann das BAG die Laboratorien beauftragen, den Meldepflichtigen zusammen mit dem Untersuchungsergebnis ein Meldeformular zum klinischen Befund zuzustellen.

3Spitäler, andere öffentliche oder private Institutionen des Gesundheitswesens und Flughafenhalter und Betreiber von Hafenanlagen bezeichnen eine Anlaufstelle, die Auskünfte innerhalb der Institution oder des Betriebs koordiniert.

Absatz 2: Der Kanton FR wünscht eine Umschreibung der betreffenden Situationen. Absatz 3: 3 Kantone (GE, JU und NE) schlagen in identischer Stellungnahme vor, dass diese Anlaufstelle für die Qualität der Meldungen an den Kantonsarzt oder die Kantonsärztin zuständig sein sollte. Der Kanton FR wünscht präzisere Angaben zur den Aufgaben und Pflichten der Anlaufstelle sowie zur Kommunikation zwischen dieser und den kantonalen Gesundheitsbehörden.

- 19 -