Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/103: Verordnungen zum neuen Epidemiengesetz vom 28. September 2012 (EpG) · 70 Seiten

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rung von Ausbildungspflichten und Pflichten zur Überprüfung von Fachkompetenzen; Information von Besucherinnen und Besuchern von Patientinnen und Patienten; inhaltliche Klärung des Begriffs „Präventionsmaterial“; Ausdehnung des Geltungsbereichs von „besonders verletzbaren“ auf alle Patientinnen, Patienten und Mitarbeitenden; Einbezug von Expertinnen und Experten bzw. von Expertise in Infektionsprävention.

Buchstabe a: Der SBK wünscht, es sei der Begriff „therapieassoziierte Infektionen“ durch jenen der „institutionsassoziierten“ oder „spitalassoziierten Infektionen“ zu ersetzen.

Buchstabe c: Die BEKAG wünscht, dass die Formel „geeignetes Präventions- und Informationsmaterial“ inhaltlich geklärt werde, ebenso die Zuständigkeit der Erarbeitung und Kostenübernahme, insbesondere im Hinblick auf Arztpraxen.

Buchstabe d: Der Kanton TI regt in Bezug auf das Personal eine institutionelle Pflicht für Impfangebote sowie zur Impfstatusüberprüfung und -dokumentation an. Der SBK macht einen Formulierungsvorschlag zur Sicherstellung der Fortbildung des Personals. Die SPO begrüsst die vorgesehenen Massnahmen, fordert jedoch zum Schutz von immungeschwächten Personen eine Regelung der Zuständigkeit für und Kontrolle von Hygienestandards, sowie die Entwicklung von speziellen Sicherheitsprogrammen für Patientinnen und Patienten.

Art. 31 Verhütungsmassnahmen in Institutionen des Freiheitsentzugs

1Die Betreiber von Institutionen des Freiheitsentzugs müssen gewährleisten, dass alle Personen in ihrer Obhut Zugang zu geeigneten Verhütungsmassnahmen erhalten.

2Sie sorgen insbesondere dafür, dass die Personen in ihrer Obhut:

a. nach dem Eintritt in die Institution innert nützlicher Frist durch medizinisches Fachpersonal zu Expositionsrisiken und möglichen Symptomen von Infektionskrankheiten, insbesondere von HIV/Aids, von anderen sexuell oder blutübertragbaren Krankheiten sowie von Tuberkulose, befragt werden und dass ihnen bei Bedarf eine medizinische Untersuchung angeboten wird;

b. nach dem Eintritt in die Institution innert nützlicher Frist in einer ihnen verständlichen Sprache durch medizinisches Fachpersonal über Infektionskrankheiten und ihre möglichen Symptome, insbesondere über HIV/Aids, über andere sexuell oder blutübertragbare Krankheiten und über Tuberkulose, informiert werden;

c. die geeigneten Mittel und Therapien zur Verhütung von sexuell oder blutübertragbaren Krankheiten, insbesondere Präservative, sterile Injektionsmaterialien und eine substitutionsgestützte Drogenbehandlung, erhalten;

d. Zugang zu einer geeigneten medizinischen Versorgung und zu Impfungen nach dem nationalen Impfplan erhalten.

Die Kantone GL und GR begrüssen ausdrücklich die Verankerung der Pflichten von Institutionen des Freiheitsentzugs. Der Kanton NE begrüsst einen einheitlichen Rahmen zur Verhütung im Freiheitsentzug vor allem im Hinblick auf die häufigen Transfers von Gefangenen zwischen den Institutionen. Der Kanton BL und die GDK begrüssen Verhütungsmassnahmen im Freiheitsentzug inklusive in Polizeistationen, weisen aber auf die kantonale Zuständigkeit für den Freiheitsentzug hin sowie auf die ihres Erachtens je nach kantonaler Situation hohen Kosten einer Umsetzung und Kontrolle der vorgesehenen Massnahmen.

Der Kanton SG erachtet die Regelungen zum Freiheitsentzug als ungeeignet, da es differenzierte und praxistaugliche Verhütungsmassnahmen brauche, welche auf die einzelnen Anstaltstypen und deren Aufträge zugeschnitten sind. Die verschiedenen Institutionen des Freiheitsentzuges könnten angesichts ihrer unterschiedlichen Aufträge, Sicherheits- und Kontrollmassnahmen, Unterbringungsformen sowie Möglichkeiten des Sozialkontakts nicht in allen Belangen gleich be-

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