Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/103: Verordnungen zum neuen Epidemiengesetz vom 28. September 2012 (EpG) · 70 Seiten

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Art. 15 Information über behördlich getroffene Massnahmen

1Die Kantonsärztinnen und Kantonsärzte informieren das BAG über die behördlich getroffenen Massnahmen nach den Artikeln 33–38 und 40 EpG.

2Sie überprüfen die Umsetzung der Massnahmen. Ärztinnen und Ärzte, Spitäler, andere öffentliche oder private Institutionen des Gesundheitswesens, Laboratorien, Flughafenhalter und Betreiber von Hafenanlagen sind ihnen gegenüber auskunftspflichtig. Sie informieren das BAG über den Stand der Umsetzung.

Absatz 1: 4 Kantone (BS, FR, NW, SH) erachten eine Meldung aller Massnahmen als unverhältnismässig und schlagen eine Einschränkung auf Ereignisse bzw. Massnahmen mit nationaler Auswirkung vor.

Absatz 2: Der Kanton BS wünscht, dass die Auskunftspflicht auf weitere Personen und Institutionen ausgedehnt werde, welche in den Massnahmenvollzug einbezogen werden müssten, und macht einen Formulierungsvorschlag. Die Kantone FR und SO sowie die SGPG erachten eine generelle Informationspflicht gegenüber dem BAG als unverhältnismässig und wünschen, sie sei auf Ereignisse von einer gewissen nationalen Tragweite zu reduzieren.

3. Kapitel: Freiwillige Meldungen

Art. 17 Auswertung

1Das BAG erfasst und wertet die Beobachtungen aus, deren Meldung es mit Ärztinnen oder Ärzten, Laboratorien, Spitälern oder anderen öffentlichen oder privaten Institutionen des Gesundheitswesens vereinbart hat.

2Es legt schriftlich fest, wie die freiwillig gemeldeten Beobachtungen zu erfassen sind. Zu diesem Zweck kann es eine Programmkommission einsetzen.

Der Kanton VD schlägt einen zusätzlichen Absatz inkl. Formulierung vor, wonach auch Kantone freiwillige Meldungen vereinbaren und darüber das BAG informieren können. Das Swiss TPH fordert, dass hier auch die Möglichkeit der Beauftragung Dritter mit der Auswertung erwähnt werde.

Art. 19 Aufgaben der Kantonsärztinnen und Kantonsärzte

1Die Kantonsärztinnen und Kantonsärzte führen in ihrem Zuständigkeitsbereich epidemiologische Abklärungen durch, insbesondere über die Art, die Ursache, die Ansteckungsquelle und die Ausbreitung einer festgestellten oder vermuteten Krankheit. Sie können das BAG beiziehen.

2Sie koordinieren ihre Abklärungen bei Bedarf mit der Kantonstierärztin oder dem Kantonstierarzt, der Kantonschemikerin oder dem Kantonschemiker, der Kantonsapothekerin oder dem Kantonsapotheker, mit anderen beteiligten kantonalen Behörden sowie mit anderen Kantonen.

Absatz 1: 3 Kantone (GE, JU, NE) weisen in einer identischen Stellungnahme darauf hin, dass epidemiologische Abklärungen im Kompetenzbereich der kantonalen Behörden erhebliche personelle Ressourcen beanspruchen könnten und fordern, es sei den Kantonsärztinnen und Kantonsärzten die Möglichkeit einzuräumen, bei epidemiologischen Abklärungen nebst dem BAG auch die behandelnden Ärztinnen und Ärzte beizuziehen. Sie machen einen konkreten Formulierungsvorschlag.

Absatz 2: Der Kanton SH beantragt, dieser Absatz sei zu streichen, da die Arbeitsorganisation der Kantone keine Bundesaufgabe sei. Der Kanton TI gibt zu bedenken, dass die Formulierung

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