Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/103: Verordnungen zum neuen Epidemiengesetz vom 28. September 2012 (EpG) · 70 Seiten
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Laut dem Swiss TPH kommt einer zentralen Steuerung und Koordination bei der Kontrolle von anhaltenden Epidemien und Pandemien eine überragende Bedeutung zu; sie sei deshalb äusserst wünschenswert.
1. Kapitel: Verhütungsmassnahmen
Art. 27 Verhütung der Creutzfeldt-Jakob-Krankheit bei chirurgischen und medizinischen Eingriffen
1Zur Verringerung des Übertragungsrisikos aller Formen der Creutzfeldt-Jakob-Krankheit müssen die Spitäler und Kliniken wiederverwendbare invasive Medizinprodukte, die in sterilem Zustand zu verwenden sind, insbesondere chirurgische Instrumente, vor jeder Anwendung:
a. nach dem Stand der Wissenschaft und unter Berücksichtigung der Angaben des Herstellers dekontaminieren und desinfizieren; und
b. bei 134 °C im gesättigten gespannten Wasserdampf 18 Minuten lang sterilisieren.
2Medizinprodukte, die gemäss den Angaben des Herstellers durch das Sterilisationsverfahren Schaden nehmen, dürfen nicht wiederverwendet werden, wenn sie durch vergleichbare Medizinprodukte ersetzt werden können, die das Verfahren tolerieren.
3Andere Gesundheitseinrichtungen als Spitäler und Kliniken, insbesondere die Arztpraxen, müssen Medizinprodukte, die für neurochirurgische, ophthalmologische, otorhinolaryngologische oder kieferchirurgische Eingriffe verwendet wurden, nach den Absätzen 1 und 2 behandeln.
4Die Übertragung von menschlicher Dura mater ist verboten.
Der Kanton BL begrüsst die Integration der Creutzfeldt-Jakob-Krankheit ins neue Recht. Die Kantone FR und TI schlagen eine generischere Neuformulierung des Titels vor, damit die Bestimmung von „durch Prionen übertragene Krankheiten“ handle. Für den Kanton GL und die GDK (identische Stellungnahme) ist nicht ersichtlich, warum es für die Creutzfeldt-Jakob- Krankheit oder für Masern spezifische Bestimmungen brauche, und sie sprechen sich für weiter gefasste Bestimmungen aus, welche von „übertragbaren Krankheiten“ handeln sollten. Absatz 2: 3 Kantone (GE, JU, NE) wünschen in identischer Stellungnahme eine Klärung, wie mit Medizinprodukten, welche weder sterilisiert noch ersetzt werden dürfen, zu verfahren sei. Absatz 3: Der Kanton ZG beantragt, es seien neben den Arzt- auch die Zahnarztpraxen zu erwähnen, da diese auch kieferchirurgische Eingriffe vornehmen. Absatz 4: Der Kanton TI wünscht eine Ergänzung um das Adjektiv „heterologe“ (Dura mater), damit klar hervor gehe, dass nur die heterologe Transplantation verboten werde.
Art. 28 Bereitstellung von Informations- und Präventionsmaterial durch Betriebe und Veranstalter
Wer einen Betrieb führt, in dem sexuelle Dienstleistungen gegen Entgelt angeboten werden oder wer eine Veranstaltung durchführt, bei der sexuelle Kontakte in einem speziell dafür vorgesehenen Raum angeboten oder ermöglicht werden, muss zur Verhütung von HIV/Aids und anderen sexuell übertragbaren Krankheiten Folgendes bereitstellen:
a. geeignetes Informationsmaterial;
b. Präservative und wasserlösliche Gleitmittel.