Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/103: Verordnungen zum neuen Epidemiengesetz vom 28. September 2012 (EpG) · 70 Seiten
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nung des Geltungsbereiches, insbesondere auf HIV und andere sexuell übertragbare Krankheiten. Zudem wird das Fehlen von Massnahmen zur Qualifikation des Lehrpersonals zur Vermittlung von Verhütungsmassnahmen bemängelt. In zwei alternativen Formulierungsvarianten wird eine generischere Bestimmung zur Verhütung von „übertragbaren Krankheiten“ in „Institutionen des Bildungswesens“ vorgeschlagen.
Absatz 1: Die Kantone GE, NE und VS machen einen identischen Formulierungsvorschlag zur Ausdehnung auf weitere übertragbare Krankheiten. Der Kanton ZH regt an zu prüfen, ob Absatz 1 und 2 in dem Sinne ergänzt werden könnten, dass auch das Personal der erwähnten Institutionen informiert werden müsste. PharmaSuisse vertritt die Ansicht, dass eine wirkungsvolle Prävention nur mit obligatorischer Meldepflicht der Eltern sichergestellt werden könne.
Absatz 2: Die Kantone GE, NE und VS machen einen identischen Formulierungsvorschlag zur Ausdehnung auf weitere übertragbare Krankheiten. Der Kanton TI schlägt vor, „sorgen dafür“ durch „garantieren“ zu ersetzen. Zudem wird ein zusätzlicher Absatz 3 formuliert als Vorschlag, um Schulen und kollektive therapeutische Einrichtungen („strutture d’accoglienza collettiva“) in bestimmten Situationen zu verpflichten, die Impfdaten ihrer Mitarbeitenden bekannt zu geben.
Art. 30 Verhütungsmassnahmen in Institutionen des Gesundheitswesens
Institutionen des Gesundheitswesens, insbesondere Spitäler, Heime oder Arztpraxen, müssen folgende Verhütungsmassnahmen treffen:
a. Sie informieren die Angestellten und die Personen, die in diesen Betrieben tätig sind, über die Verhütung von therapieassoziierten Infektionen und Antibiotikaresistenzen sowie die innerhalb der Institution getroffenen Massnahmen.
b. Sie informieren Personen, die mit Patientinnen und Patienten innerhalb der Institution in Kontakt kommen, über die Verhütung von therapieassoziierten Infektionen und Antibiotikaresistenzen.
c. Sie stellen geeignetes Präventions- und Informationsmaterial zur Verhütung von therapieassoziierten Infektionen und Antibiotikaresistenzen bereit.
d. Sie treffen die notwendigen organisatorischen Massnahmen, um das Ansteckungsrisiko von besonders ansteckungsgefährdeten Personen zu verringern.
Die Kantone GL und GR begrüssen ausdrücklich die Verankerung der Pflichten von Institutionen des Gesundheitswesens im Verordnungsrecht.
Der Kanton BS formuliert einen zusätzlichen Buchstaben e zur Regelung von Umgebungsuntersuchungen bei Mitarbeitenden und Patientinnen und Patienten innerhalb von Institutionen. Der Kanton FR wünscht, dass Organisationen der Heimpflege in die besondere Aufzählung aufgenommen werden, sowie institutionelle Pflichten für Impfaktionen beim Personal. Desweitern lautet seine Stellungnahme gleich wie jene, die er zu Artikel 29 (Verhütung von Masern) eingereicht hat
Laut H+ ist die grosse Mehrheit der Spitäler und Kliniken mit diesem Artikel einverstanden. Es wird aber angeregt, klarer zu definieren, welche Informationen, Weiterbildungsmassnahmen und Materialien gefordert seien, und dass diese gemeinsam vom BAG, den Kantonsärztinnen und Kantonsärzten und den Leistungserbringern erarbeitet werden.
PharmaSuisse wünscht in der besonderen Aufzählung die Aufnahme von Apotheken, der SBK jene der Spitex-Organisationen, und die SGPG jene der Pflegeinstitutionen. Wie der Kanton FR wünscht auch die SGPG, eine Aufnahme von institutionellen Pflichten für Impfaktionen beim Personal, sowie Bestimmungen für Non-Compliance. Die SGSH, Swissnoso, und das USB beantragen in einem identischen Vorschlag zur Neuformulierung des gesamten Artikels die Aufnahme folgender Elemente: Festlegung der Verantwortlichkeiten innerhalb der Institutionen; Veranke-
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