Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/103: Verordnungen zum neuen Epidemiengesetz vom 28. September 2012 (EpG) · 70 Seiten
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nicht völlig kongruent sei mit der Verordnung des EDI über den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung (Lebensmittelverordnung LMV, SR 817.025.21Fehler! Hyperlink-Referenz ungültig.). H+ wünscht eine Ausdehnung der Koordination auf „Verantwortliche betroffener Institutionen“ und macht einen Formulierungsvorschlag. Die SGSH wünscht Klärung der Frage, ob hier auch die Spitäler aufzunehmen seien.
Der Kanton TI schlägt einen zusätzlichen Absatz vor zur Regelung von Problemen im Zusammenhang mit Lebensmitteln oder Alltagsgegenständen, wo es einer klaren Abgrenzung der Zuständigkeiten zwischen dem Epidemiengesetz und dem Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG, SR 817.0), sowie zwischen Kantonsärztinnen oder Kantonsärzten und Kantonschemikerinnen und Kantonschemikern bedürfe.
Art. 20 Aufgaben des BAG
1Das BAG gewährt den Kantonen auf Anfrage Unterstützung bei epidemiologischen Abklärungen, indem es Folgendes anbietet:
a. fachliche Grundlagen wie Stichprobenziehung, Checklisten und weitere Erhebungsinstrumente zur Durchführung von Ausbruchsabklärungen;
b. personelle Unterstützung.
2Es stellt die Koordination mit anderen Bundestellen, Fachexpertinnen und Fachexperten, ausländischen Behörden sowie mit internationalen Organisationen sicher.
3Es koordiniert bei Bedarf die kantonsübergreifenden Abklärungen.
Absatz 1: Der Kanton NE wünscht, dass das BAG auch Vorbereitungsmassnahmen unterstütze, wie beispielsweise die Ernennung eines Koordinators für übertragbare Krankheiten in der Romandie.
Absatz 1 Bst. a: In einer identischen Stellungnahme schlagen die Kantone FR und JU vor, der Begriff „Erhebungsinstrumente“ sei in der französischen Version des Verordnungstexts nicht mit „instruments de relevés“ sondern mit „instruments de collecte de données“ zu übersetzten.
Absatz 2: Der Kanton TI fordert, dass dem BAG bei suprakantonalen Ereignissen nicht bloss eine Koordinations- sondern eine Führungsrolle zukomme.
Art. 21 Epidemiologische Abklärungen durch das BAG
1Das BAG kann selber epidemiologische Abklärungen durchführen, insbesondere:
a. in einer besonderen Lage im Hinblick auf die Anordnung von Massnahmen nach den Artikeln 33– 38 und 40 EpG;
b. wenn eine kantonsübergreifende Koordination der Verhütungs- und Bekämpfungsmassnahmen notwendig ist; oder
c. wenn Massnahmen im internationalen Personenverkehr notwendig sind.
2Es kann eine Kantonsärztin oder einen Kantonsarzt mit einer epidemiologischen Abklärung beauftragen, soweit eine Gefährdung der öffentlichen Gesundheit besteht.
Absatz 1: Der Kanton FR und die SGPG wünschen eine Zusatzbestimmung, wonach das BAG die Kantonsärztinnen und Kantonsärzte über seine Abklärungen, deren Resultate, und die getroffenen Massnahmen, informiere.
Absatz 2: Der Kanton FR wünscht, dass dem BAG diese Möglichkeit nur im Fall einer „erheblichen“ Gefahr für die öffentliche Gesundheit zukomme und macht einen Formulierungsvorschlag. Der Kanton LU macht geltend, dass das BAG die Kosten zu tragen habe, wenn es sich eine direkte Weisungsbefugnis gegenüber den Kantonen gebe. Auch der Kanton SZ wünscht die Ein-
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