Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/103: Verordnungen zum neuen Epidemiengesetz vom 28. September 2012 (EpG) · 70 Seiten

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handelt werden. Eine zu weite Auslegung der Fürsorgepflicht würde einen unverhältnismässigen Zusatzaufwand generieren.

Die SGS fordert, dass die Bestimmungen zu Asylzentren identisch seien mit den vorliegenden Bestimmungen zum Freiheitsentzug, und dass explizit auch alle freiheitsentziehenden Massnahmen im Bereich des Ausländer- und des Asylrechts (Administrativhaft) unter die vorliegenden Bestimmungen zum Freiheitsentzug fallen sollten. Gleiches wünscht auch GSG und verlangt zudem Klarheit darüber, ob die Bestimmungen zum Freiheitsentzug auch für Inhaftierungen in Flughäfen gelten. PharmaSuisse ist der Ansicht, dass auch Masern explizit erwähnt werden sollten. Die SGPG bedauert, dass keine Möglichkeit vorgesehen ist für einen Ausschluss oder ein Arbeitsverbot für Personal bei vorhandener Kontagiösität und wünscht eine gesetzliche Basis für Handlungsmöglichkeiten zum Schutz von Dritten.

Absatz 1: Der Kanton NW beantragt, dass der Zugang zu Verhütungsmassnahmen nur bei Bedarf erfolge.

Absatz 2: Die Kantone AI und SG beantragen Streichung des gesamten Absatzes. Der Kanton AI verlangt, zumindest seien die Informationen nicht in jedem Fall durch medizinisches Fachpersonal, sondern durch geschulte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu vermitteln, und dass die Verhütungsmassnahmen in Anstalten mit kurzen Aufenthalten von den vorliegenden Massnahmen auszunehmen seien. Der Kanton SG erachtet namentlich die Zurverfügungstellung von Präservativen und sterilem lnjektionsmaterial an Gefangene in geschlossenen Einrichtungen mit Einzelhaft als nicht notwendig bzw. als aus Sicherheitsgründen nicht angezeigt. Die Kantone SH und ZH beantragen in identischer Stellungnahme, dass Polizeigefängnisse aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer und der zahlreichen Ein- und Austritte von den vorgeschlagenen Verhütungspflichten auszunehmen, jedoch unter einem zusätzlichen Absatz 3 zu verpflichten seien, den „Zugang zu einer geeigneten medizinischen Versorgung und soweit erforderlich zu Impfungen nach dem nationalen Impfplan erhalten“.

Absatz 2 Buchstabe a: GSG beantragt eine Ergänzung, um die Vertraulichkeit und sprachliche Verständlichkeit der Befragung zu garantieren.

Absatz 2 Buchstaben a und b: Der Kanton AG verweist darauf, dass nicht in allen kantonalen Institutionen des Freiheitsentzuges ein Gesundheitsdienst mit medizinischem Fachpersonal vorhanden sei, um die geforderten Massnahmen vorzunehmen. Die Kantone GL, GR und ZH beantragen in einer identischen Stellungnahme eine Neuformulierung mit dem Ziel, dass eine Befragung nur bei "Ersteintritt" und nur "wenn möglich" durch medizinisches Fachpersonal durchzuführen sei, weil Transfers zwischen Institutionen häufig, die Verfügbarkeit von medizinischen Fachpersonal jedoch begrenzt seien. Der Kanton SH schlägt ebenfalls eine Einschränkung vor, wonach zum Zweck der Information und Befragung nur „bei Bedarf“ medizinisches Fachpersonal einzusetzen sei. Die Lungenliga CH begrüsst, dass Gefangene über Tuberkulose informiert und gegebenenfalls auf Tuberkulose untersucht werden sollen, bemängelt jedoch, dass die Schulung des Personals zu Tuberkulose nicht erwähnt wird.

Absatz 2 Buchstabe b: Der Kanton BS begrüsst die vorgesehenen Massnahmen aber wünscht, dass medizinisches Fachpersonal nur „bei Bedarf“ einzusetzen ist, damit auch weniger personal- und zeitintensive Möglichkeiten der Information (audiovisuelle Mittel) genutzt werden können. GSG beantragt eine Ergänzung zur Garantie der Vertraulichkeit im Informationsgespräch.

Absatz 2 Buchstabe c: Der Kanton AG schreibt, Injektionsmaterialien würden nicht abgegeben, da Drogen im Freiheitsentzug nicht bekannt seien bzw. nicht geduldet würden. Bei vorgängigem Entzug wäre es zudem kontraproduktiv, Spritzen und/oder entsprechendes Zubehör abzugeben. Sollten in einer Vollzugsinstitution tatsächlich Drogen gespritzt werden, wäre die Abgabe von ste-

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