Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/103: Verordnungen zum neuen Epidemiengesetz vom 28. September 2012 (EpG) · 70 Seiten
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Der Kanton TI vertritt die Ansicht, dass die Artikel 33 und 36 der vorgeschlagenen Verordnung nicht im Einklang mit den Artikeln 20 und 21 EpG stehen.
Das N.I.E. wünscht, es sei auf dem Impfplan und in den diesbezüglichen Korrespondenzen des BAG und der Kantone darauf hinzuweisen, dass Impfungen freiwillig sind. Der SBK bittet um Prüfung der französischen Übersetzung.
Absatz 2 Buchstabe b: Der SMTH beantragt die Aufnahme eines zusätzlichen Punkts zu Impfungen für Reisen ins Ausland, welche vom Expertenkomitee für Reisemedizin empfohlen werden.
Absatz 3: Das N.I.E. Sektion Ticino wünscht zusätzliche Weisungen zur Vermeidung von Interessenkonflikten und zur Wahrung der Unabhängigkeit der empfehlenden Personen und Institutionen „von den Interessen der internationalen organisierten Finanzwelt“.
Art. 34 Pflichten von Ärztinnen und Ärzten
(Art. 20 Abs. 2 und 3 EpG)
1Ärztinnen und Ärzte wirken im Rahmen der ärztlichen Sorgfaltspflicht an der Umsetzung des nationalen Impfplans mit.
2Sie nehmen folgende Aufgaben wahr:
a. Sie informieren die von den Impfempfehlungen betroffenen Personen beziehungsweise die gesetzliche Vertretung über den nationalen Impfplan sowie über die Übertragungs- und Krankheitsrisiken für Personen, die nicht geimpft sind.
b. Sie kontrollieren regelmässig den Impfstatus und informieren die betroffenen Personen beziehungsweise die gesetzliche Vertretung über die Impfungen, die gemäss dem nationalen Impfplan vervollständigt, aufgefrischt oder nachgeholt werden sollten.
c. Sie stellen die offiziellen Informationsmittel des Bundes oder der Kantone den von den Impfempfehlungen betroffenen Personen beziehungsweise der gesetzlichen Vertretung zur Verfügung.
Absatz 1: Der Kanton AR beantragt, den Passus "im Rahmen der ärztlichen Sorgfaltspflicht" sei zu streichen, da ein Verstoss gegen Berufspflichten nach dem MedBeG zwingend kantonale Sanktionen nach sich ziehe, was als unverhältnismässig erachtet wird. Der Kanton LU begrüsst aus Sicht der öffentlichen Gesundheit im Prinzip eine Referenz an die ärztliche Sorgfaltspflicht. Gleichzeitig wird darauf verwiesen, dass ein Verstoss gegen die Mitwirkungspflicht gemäss vorgeschlagenem Verordnungstext aufgrund der Bestimmungen des MedBeG sowie aufgrund kantonalen Rechts mit einem Entzug der Berufsbewilligung zu ahnden wäre, was als unverhältnismässig erachtet wird. Der Kanton SO schlägt demgegenüber vor, zur Verdeutlichung des Pflichtcharakters anstelle des Begriffs „Sorgfaltspflicht“ den der „sorgfältigen Berufsausübung“ zu verwenden, damit der Bezug zu den Berufspflichten gemäss MedBeG deutlicher werde. Die BE-KAG ist der Ansicht, dass sich die geforderte Mitwirkungspflicht nicht zwingend aus der Sorgfaltspflicht ableiten lasse. PharmaSuisse wünscht, es seien hier auch die Pflichten der Apothekerinnen und Apotheker zu regeln.
Absatz 2: Der Kanton SH erachtet die Auflistung als zu detailliert und beantragt den Absatz zu streichen. Die FMH und das KHM begrüssen in einer identischen Stellungnahme die Bestimmungen im Grundsatz, wünschen jedoch, dass den Patientinnen und Patienten von der Ärzteschaft auch an den nationalen Impfplan angelehnte Impfempfehlungen und Informationsmittel zur Verfügung gestellt werden dürfen. N.I.E. beantragt mit einem Formulierungsvorschlag, es seien zwei weitere Aufgaben aufzunehmen: 1. Aufklärung über Risiken und Nebenwirkungen, Alternativen zur Impfung, Gefahren einer Unterlassung. 2. Aufklärung über die Freiwilligkeit des Impfens und Respektierung der Patientenautonomie. Der SMTH beantragt, es sei zusätzlich die Aufgabe, Aus-
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