Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/103: Verordnungen zum neuen Epidemiengesetz vom 28. September 2012 (EpG) · 70 Seiten
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Das N.I.E. schlägt mit einer entsprechenden Formulierung einen weiteren Absatz vor, wonach das BAG auch Daten bezüglich Sicherheit und Nebenwirkungen der durchgeführten Impfungen zu erheben sowie Vergleiche zwischen geimpften und nicht geimpften Gruppen in Bezug auf deren Gesundheitszustand, insbesondere in Bezug auf allfällige Nebenwirkungen und Spätfolgen der Impfungen sowie die Dauer des Impfschutzes vorzunehmen hätte.
Art. 41 Kantonale Erhebungen zu den Anteilen der geimpften Personen
Das BAG legt für die Erhebung der Anteile der geimpften Personen nach Absprache mit den Kantonen Folgendes fest:
a. die zu erhebenden Impfungen;
b. die Altersgruppen, in denen die Anteile der geimpften Personen erhoben werden;
c. die zu verwendende Methodik;
d. die zu erhebenden repräsentativen Stichproben;
e. die Häufigkeit der Erhebungen.
Der Kanton BS ist der Ansicht, dass das vorgeschlagene Monitoringsystem nicht mit unklarer Kostenfolge an die Kantone delegiert werden könne, und der Kanton SH fordert in einem Formulierungsvorschlag eine Kostenübernahme durch den Bund. 4 Kantone (FR, JU, NE, VS) schlagen vor, die Wendung „Anteile der geimpften Personen “durch den Begriff „Durchimpfungsrate“ zu ersetzen. Der Kanton TI schlägt mit einer entsprechenden Formulierung zwei weitere Absätze vor, wonach das BAG die Kantone in der Umsetzung zu unterstützten, und Bund und Kantone die Einrichtung und Nutzung eines vorzugsweise elektronischen Impfbüchleins zu fördern hätten. Das N.I.E. fordert eine Ergänzung, wonach die Teilnahme an Erhebungen freiwillig sei.
3. Kapitel: Bewilligungspflicht für die Gelbfieberimpfung
Der Kanton ZH und das Swiss TPH begrüssen die vorgeschlagene Regelung der Gelbfieberimpfung explizit.
Art. 44 Ausnahme
Das BAG kann zur Sicherstellung einer ausreichenden regionalen Verfügbarkeit der Impfung gegen Gelbfieber eine Bewilligung auch an Ärztinnen und Ärzte erteilen, die:
a. über ein Diplom in Tropenmedizin verfügen, für dessen Erlangung eine Ausbildung von mindestens drei Monaten erforderlich ist;
b. über mindestens ein Jahr Berufserfahrung in einem von der Schweizerischen Fachgesellschaft für Tropen- und Reisemedizin FMH anerkannten Dienst, davon mindestens sechs Monate in einer Impfstelle für Reisende, verfügen; und
c. die regelmässige Teilnahme an einer von der Schweizerischen Fachgesellschaft für Tropen- und Reisemedizin FMH anerkannten Fortbildung in Tropen- und Reisemedizin nachweisen können.
Der Kanton TI befürchtet einen Mangel an Ärztinnen und Ärzten mit einem Diplom Tropenmedizin in Randregionen und formuliert als Vorschlag einen zusätzlichen Absatz, wonach das BAG im Falle eines Mangels Ausnahmebewilligungen erteilen könnte.
Art. 45 Gesuch um Erteilung oder Erneuerung der Bewilligung
1Das Gesuch um Erteilung oder Erneuerung der Bewilligung ist beim BAG einzureichen.
2Das Gesuch muss die Angaben über die Qualifikation der Ärztinnen und Ärzte nach Artikel 43 oder 44 enthalten.
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