Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/103: Verordnungen zum neuen Epidemiengesetz vom 28. September 2012 (EpG) · 70 Seiten

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Art. 37 Überprüfung des Impfstatus von Kindern und Jugendlichen

1Die zuständigen kantonalen Behörden überprüfen den Impfstatus von Kindern und Jugendlichen während der obligatorischen Schulzeit. Die Überprüfung erfolgt mindestens:

a. beim Eintritt in die Schule;

b. beim Austritt aus der Schule.

2Sie können den Impfstatus von Kindern und Jugendlichen in Kindertagesstätten und anderen Betreuungsinstitutionen überprüfen.

3Sie empfehlen den unvollständig geimpften Kindern und Jugendlichen beziehungsweise der gesetzlichen Vertretung die Impfung entsprechend dem nationalen Impfplan.

4Sie treffen Massnahmen, damit diejenigen Personen, die sich für eine Impfung entscheiden beziehungsweise deren gesetzliche Vertretung eine solche verlangt, mit allen vorgesehenen Dosen nach dem nationalen Impfplan geimpft werden können. Sie können bei Bedarf die Impfung selber anbieten.

Absatz 1: Der Kanton AR beantragt eine Anpassung der Formulierung, so dass die kantonalen Behörden den Impfstatus nicht selbst zu „überprüfen“ sondern bloss dessen „Überprüfung sicher zu stellen“ hätten. Das N.I.E. fordert, dass Schulärzte Jugendliche nicht ohne Einwilligung der Eltern impfen dürfen, sowie eine „rechtskonforme Aufklärung der Schüler“.

Absatz 1 Buchstaben a und b: Der Kanton FR beantragt, den zweite Teil des Satzes zu streichen und den Kantonen zu überlassen, wann sie den Impfstatus überprüfen. Die Kantone GE und JU wünschen in einer identischen Stellungnahme, dass auch ausserhalb der obligatorischen Schulzeit Überprüfungen des Impfstatus erfolgen können. Der Kanton SH schlägt vor, anstelle der Überprüfung beim Schulaustritt eine zweite Überprüfung „im Laufe der obligatorischen Schulzeit“ festzulegen. Der Kanton SO schlägt vor, es seien als Zeitpunkte der Überprüfung statt "Eintritt" bzw. "Austritt" neu "im ersten Jahr der Schulpflicht" bzw. "im Jahr der Beendigung der Schulpflicht" anzugeben. Der Kanton TI merkt an, der Rhythmus der Erhebung des Impfstatus sei auf das Programm HARMOS abzustimmen. Der Kanton UR wünscht, „beim Austritt“ durch „vor dem Austritt“ zu ersetzen. Auch der Kanton OW wünscht, dass die Impfstatuserhebung einheitlich erfolge, damit die kantonalen Daten vergleichbar seien. Zudem wird beantragt, in Übereinstimmung mit internationalem Standard zusätzlich das 2. Altersjahr als Zeitpunkt der Überprüfung festzulegen. Der Kanton ZH regt an, den zweiten Zeitpunkt nicht auf den „Austritt aus der Schule“ sondern „auf das Ende der obligatorischen Schulzeit“ festzulegen. Die SGPG wünscht, dass bei ausländischen Kindern auch während des Schuljahres Erhebungen des Impfstatus durchgeführt werden können, und fordert, es sei den schulärztlichen Diensten weiterhin zu ermöglichen, zusätzliche Kontrollen und Angebote durchzuführen.

Absatz 3: Der Kanton VD ist grundsätzlich einverstanden, weist aber auf mögliche Schwierigkeiten bei der Umsetzung hin (fehlende Impfbüchlein, Zeitmangel, variabler Mangel an Dosen je nach Alter etc.).

Absatz 4: Der Kanton VD schlägt vor zu präzisieren, dass das behördliche Impfangebot „insbesondere im schulischen Umfeld“ erfolgen könne. In einer identischen Stellungnahme empfehlen das KHM und die FMH im letzten Satz den Zusatz „Rbei Bedarf und in Zusammenarbeit mit den örtlichen Haus- und KinderärztenR“, um die behandelnde Ärzteschaft nicht zu konkurrieren.

Art. 38 Massenimpfungen

Die Kantone stellen sicher, dass bei Bedarf Massenimpfungen durchgeführt werden können.

In einer identischen Stellungnahme beantragen 3 Kantone (BL, GL, SO) und die GDK, es sei zu präzisieren, dass die Kantone für die Infrastruktur und das Personal, der Bund für die zentrale

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