Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/103: Verordnungen zum neuen Epidemiengesetz vom 28. September 2012 (EpG) · 70 Seiten

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rilem Injektionsmaterial hingegen angezeigt. Der Kanton BE beantragt eine Formulierung, wonach die Abgabe von sterilem Injektionsmaterial nur „bei Bedarf“ erfolgen müsste. Der Kanton BS erachtet eine Abgabe von sterilem Injektionsmaterial als aus Sicherheitsgründen kaum denkbar. Der Kanton GR beantragt, auf die Aufzählung der Präventionsmittel zu verzichten, um nicht eine verbotene Handlung explizit staatlich zu fördern. Der Kanton LU beantragt, es sei der Begriff „substitutionsgestützte Drogenbehandlung“ in Einklang mit dem Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG, SR 812.121) durch den Begriff „betäubungsmittelgestützte Behandlung“ zu ersetzen. Die Kantone SH und ZH beantragen in identischer Stellungnahme, „Desinfektionsmitteln“ in die Aufzählung aufzunehmen; die vorgesehenem Mittel und Therapien seien nur „bei Bedarf“, und namentlich sterile Injektionsmaterialien nur unter dem zusätzlichen Vorbehalt „falls von der Institution als geeignet erachtet“ abzugeben. Der Kanton TG beantragt, es sei zur Vermeidung einer Gefährdung von Personal und Mitgefangenen auf eine Verpflichtung zur Abgabe von sterilem Injektionsmaterial zu verzichten.

Art. 32 Verhütungsmassnahmen in Asylzentren

1Die Betreiber von kantonalen Asylzentren und Empfangsstellen des Bundes müssen allen Personen in ihrer Obhut den Zugang zu geeigneten Verhütungsmassnahmen gewährleisten.

2Sie sorgen insbesondere dafür, dass die Personen in ihrer Obhut:

a. nach dem Eintritt in die Institution innert nützlicher Frist in einer ihnen verständlichen Sprache durch medizinisches Fachpersonal über Infektionskrankheiten und ihre möglichen Symptome, insbesondere über HIV/Aids, über andere sexuell oder blutübertragbare Krankheiten und über Tuberkulose, sowie über den Zugang zur medizinischen Versorgung informiert werden;

b. die geeigneten Mittel und therapeutischen Massnahmen zur Verhütung von sexuell oder blutübertragbaren Krankheiten, insbesondere Präservative, erhalten;

c. nach dem Eintritt in die Institution innert nützlicher Frist Zugang zu einer geeigneten medizinischen Versorgung und zu Impfungen nach dem nationalen Impfplan erhalten.

3Das BAG erlässt Empfehlungen zu den medizinischen Untersuchungen und Verhütungsmassnahmen in den Empfangsstellen des Bundes. Es stellt die Informationsmaterialien zu übertragbaren Krankheiten bereit.

Die Kantone GL und GR begrüssen ausdrücklich die Verankerung der Pflichten von Asylzentren.

Absatz 1: Die Lungenliga CH erachtet als wesentlich, dass das spezifische Wissen des BAG über Tuberkulose an den Asylzentren nicht verloren gehe und weiterhin genutzt werde, ansonsten das BAG auch künftig für Verhütungsmassnahmen in Asylzentren des Bundes zuständig sein sollte. Die GSG macht auf eine Differenz zwischen den Sprachversionen aufmerksam und spricht sich für die deutsche Variante aus.

Absatz 2: Die Kantone AI und SG beantragen Streichung des gesamten Absatzes.

Absatz 2 Buchstabe a: Der Kanton AG beantragt, in Ermangelung der fachlichen medizinischen und sprachlichen Voraussetzungen bei den Kantonen sei die Informationspflicht vom Bund wahrzunehmen, andernfalls die Kantone für diese Leistungen "vollumfänglich entschädigt werden" müssten. Der Kanton AI verlangt, zumindest sei die Informationen nicht in jedem Fall durch medizinisches Fachpersonal, sondern durch geschulte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu vermitteln. Die Kantone AI und SH vertreten die Ansicht, dass die medizinischen Grundabklärungen und Informationen bereits zwingend (AI) in den Empfangsstellen des Bundes zu erfolgen hätten, wo Dolmetscher und medizinisches Fachpersonal bereits vor Ort seien (SH), und nicht an die Kantone delegiert werden sollten (AI). Der Kanton BS beantragt, dass das persönliche Gespräch mit

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