Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/103: Verordnungen zum neuen Epidemiengesetz vom 28. September 2012 (EpG) · 70 Seiten

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landreisende über die vom Komitee für Reisemedizin empfohlenen Impfungen zu informieren, aufzunehmen.

Art. 35 Pflichten von Gesundheitsfachpersonen und Apothekerinnen und Apothekern

1Pflegefachpersonen, Hebammen, Entbindungspfleger, medizinisches Hilfspersonal sowie Apothekerinnen und Apotheker tragen im Rahmen ihrer Tätigkeit zur Umsetzung des nationalen Impfplans bei.

2Sie informieren die von den Impfempfehlungen betroffenen Personen beziehungsweise die gesetzliche Vertretung über den nationalen Impfplan oder verweisen sie an Ärztinnen und Ärzte.

Der Kanton BS begrüsst die Einbindung aller medizinischen Fachpersonen in die Umsetzung des nationalen Impfplans. Der Kanton FR ist der Ansicht, dass das Gesundheitspersonal zum Schutz der zu Pflegenden in die Impfpflicht genommen werden müsse und schlägt vor, die anvisierten Krankheiten und Sektoren in einen Anhang der Verordnung des EDI über die meldepflichtigen Beobachtungen übertragbarer Krankheiten des Menschen aufzunehmen. Das N.I.E. wünscht, die unter Artikel 34 Absatz 2 vorgeschlagenen Punkte auch hier sinngemäss zu integrieren. PharmaSuisse wünscht, die Pflichten von Apothekerinnen und Apothekern seien statt im vorliegenden in Artikel 34 zu regeln. Die SGSH formuliert einen zusätzlichen Punkt, worin vorgeschlagen wird, Institutionen für die Umsetzung der empfohlenen Impfungen beim Personal verantwortlich zu machen.

Art. 36 Informationspflicht der Kantone

Die zuständigen kantonalen Behörden informieren insbesondere folgende Personen und Institutionen, dass die in ihrem Kantonsgebiet tätig oder ansässig sind über den nationalen Impfplan:

a. die Ärztinnen und Ärzte;

b. die Pflegefachpersonen, Hebammen und Entbindungspfleger, das medizinische Hilfspersonal so wie die Apothekerinnen und Apotheker;

c. die Berufsverbände im Bereich der Gesundheit;

d. die Ausbildungsinstitutionen im Bereich der Gesundheit;

e. die Institutionen, die Angehörige von Risikogruppen oder Personen mit einem erhöhten Expositions- oder Übertragungsrisiko betreuen oder beschäftigen.

Der Kanton BS vertritt die Ansicht, der nationale Impfplan werde bereits heute erfolgreich durch das BAG und die Fachverbände kommuniziert, eine besondere Rolle der Kantone sei deshalb obsolet, und der Artikel zu streichen. Auch der Kanton SH beantragt Streichung, da die Bestimmung zu Doppelspurigkeiten führen würde und zudem von Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a EpG nicht gedeckt sei. Der Kanton TI vertritt die Ansicht, dass die Artikel 33 und 36 der vorgeschlagenen Verordnung nicht im Einklang mit den Artikeln 20 und 21 EpG stehen. Schliesslich beantragt auch der Kanton SO, auf die Bestimmung sei zu verzichten. Das N.I.E. wiederholt seine zu Artikel 34 Absatz 2 eingereichte Stellungnahme und wünscht, sie sei auch hier sinngemäss zu berücksichtigen.

Buchstaben a und b: PharmaSuisse beantragt, Apothekerinnen und Apotheker sowie andere Medizinalpersonen gemäss MedBeG seien unter Buchstabe a zu erfassen.

Buchstabe e: Der Kanton SZ bezweifelt die Umsetzbarkeit dieser Bestimmung, welche als äusserst aufwändig erachtet wird. Dem Kanton TI wird nicht klar, von welchen Personen hier die Rede ist und macht zur Klärung einen Formulierungsvorschlag.

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