Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/103: Verordnungen zum neuen Epidemiengesetz vom 28. September 2012 (EpG) · 70 Seiten
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einer medizinischen Fachperson aufgrund begrenzter Ressourcen nur „bei Bedarf“ vorzuschreiben sei.
Absatz 2 Buchstaben a und b: Der Kanton NW beantragt eine Formulierung, wonach Informationen und Abgabe von Präventionsmitteln nur „bei Bedarf“ zu erfolgen hätten.
Der Kanton FR wiederholt seine Stellungnahme zu Artikel 29 (Verhütung von Masern): Fehlen einer Möglichkeit von Ausschlüssen oder Arbeitsverboten für potenziell ansteckendes Personal, Wunsch nach Möglichkeit einer Sanktionierung von Personen, die sich nicht an die Impfempfehlungen halten. 4 Kantone (GE, JU, NE, VS) schlagen zusätzliche Absätze vor. Sie machen einen identischen Formulierungsvorschlag für einen Absatz, wonach die Kantone vom Bund bei der Zuteilung von Asylsuchenden über die eingeleiteten medizinischen Massnahmen zu informieren seien, und diese fortzuführen hätten. JU und VS machen einen identischen Formulierungsvorschlag für einen Absatz, wonach die Betreiber von kantonalen Asylzentren die kantonalen Behörden über die Präventionsmassnahmen in ihren Institutionen informieren müssten. Der Kanton UR beantragt einen zusätzlichen Absatz, wonach Asylsuchende, „die an einer leicht zu übertragenden, schwerwiegenden Krankheit leiden (z.B. offene Tuberkulose, Typhus, Krätze, Aids, Ebola, Vogelgrippe usw.)“ zum Schutz der Bevölkerung nicht auf die Kantone zu verteilen seien. PharmaSuisse wünscht ein Impfobligatorium, insbesondere für Masern und Polio. Die SGPG wiederholt ihre Stellungnahme zu Artikel 31 (Verhütung im Freiheitsentzug): Fehlen einer Möglichkeit für einen Ausschluss oder ein Arbeitsverbot für Personal bei vorhandener Kontagiosität, Wunsch nach gesetzliche Basis für Handlungsmöglichkeiten zum Schutz von Dritten. Die SGS fordert mit einem Formulierungsvorschlag, dass die Bestimmungen zu Asylzentren identisch mit den vorliegenden Bestimmungen zum Freiheitsentzug seien, und dass auch alle freiheitsentziehenden Massnahmen im Bereich des Ausländer- und des Asylgesetzes (Administrativhaft) in den Geltungsbereich der vorliegenden Bestimmungen zum Freiheitsentzug aufzunehmen seien. Die gleiche Forderung wird auch von GSG gestellt.
2. Kapitel: Impfungen
Art. 33 Nationaler Impfplan
1Der nationale Impfplan enthält Impfempfehlungen zum Schutz der Gesamtbevölkerung, bestimmter Personengruppen mit einem erhöhten Infektions-, Übertragungs- oder Komplikationsrisiko sowie zum Schutz einzelner Personen.
2Die Impfempfehlungen des nationalen Impfplans:
a. beschreiben die Impfungen und Impfschemas und enthalten Informationen zum geeigneten Alter für die Durchführung der Impfung, zur Anzahl Impfdosen, zu den Zeitintervallen der Impfungen so wie zu allfälligen Nachholimpfungen;
b. sind in verschiedene Kategorien von Impfungen unterteilt, namentlich:
1. die empfohlenen Basisimpfungen, welche dem Schutz der individuellen und öffentlichen Gesundheit dienen,
2. die empfohlenen ergänzenden Impfungen, welche einen individuellen Schutz gegen definierte Gesundheitsrisiken bieten,
3. die empfohlenen Impfungen für Risikogruppen, für welche die Impfung als nutzbringend eingestuft wird.
3Der nationale Impfplan wird regelmässig an neue wissenschaftliche Erkenntnisse und Anforderungen der öffentlichen Gesundheit angepasst.
4Er wird einmal jährlich vom BAG publiziert.
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