Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/103: Verordnungen zum neuen Epidemiengesetz vom 28. September 2012 (EpG) · 70 Seiten
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Beschaffung und Logistik zuständig seien. Die BEKAG beantragt, „bei Bedarf“ zu streichen. Das N.I.E. beantragt, die unter Artikel 34 Absatz 2 vorgeschlagenen Punkte (Freiwilligkeit, Aufklärung) auch hier sinngemäss zu integrieren.
Art. 39 Obligatorische Impfungen
1Für die Feststellung einer erheblichen Gefahr (Art. 22 EpG) beurteilen die zuständigen kantonalen Behörden:
a. den Schweregrad einer möglichen Erkrankung sowie das Risiko einer Weiterverbreitung der Krankheit;
b. die Gefährdung besonders verletzbarer Personen;
c. die epidemiologische Situation auf kantonaler, nationaler und internationaler Ebene;
d. die zu erwartende Wirksamkeit des Impfobligatoriums;
e. die Eignung und Wirksamkeit anderer Massnahmen zu Eindämmung der Gesundheitsgefahr.
2Ein Impfobligatorium für Personen, die bestimmte Tätigkeiten ausüben, insbesondere in Gesundheitseinrichtungen, ist auf diejenigen Bereiche zu beschränken, bei denen ein erhöhtes Risiko der Weiterverbreitung einer Krankheit besteht oder bei denen besonders verletzbare Personen gefährdet sind.
3Ein Impfobligatorium muss zeitlich befristet sein. Die Impfung darf nicht zwangsweise erfolgen.
Die acsi und die SKS begrüssen diesen Artikel ausdrücklich, insbesondere in Bezug auf die zeitliche Befristung von Obligatorien und in Bezug auf das Verbot von zwangsweisen Impfungen.
Die BEKAG beantragt, „Impfobligatorium“ durch den Begriff „Impfzwang“ zu ersetzen und den letzten Satz zu streichen.
Absatz 1: Der Kanton AG beantragt, es sei das BAG bei einem Entscheid über ein Impfobligatorium vorgängig beizuziehen, und der Artikel entsprechend anzupassen. Die Kantone AI und AR wünschen, dass der Bund definiere bzw. bestimme, wann eine „erhebliche Gefahr“ eingetreten sei. Der Kanton TI schlägt vor, dass die Feststellung einer „erheblichen Gefahr“ von den kantonalen Behörden “im Einvernehmen mit den Bundesbehörden“ zu erfolgen habe. Auch die SGSH stellt die Frage nach der diesbezüglichen Rolle des Bundes.
Absatz 2: Der Kanton BS schlägt mit einer entsprechenden Formulierung vor, hier einen zusätzlichen Absatz einzufügen, wonach Personen, welche sich einem Impfobligatorium widersetzen, zum Schutz Dritter vorübergehend von bestimmten Tätigkeiten ausgeschlossen und anderweitig eingesetzt werden könnten. Der Kanton TI sieht Klärungsbedarf hinsichtlich der betroffenen Berufsfelder und Impfungen und hofft, dass basierend auf dieser Bestimmung die Grippeimpfung des Personals im Gesundheitswesen geregelt werde. Das N.I.E. fordert, es sei klar zu definieren, ab wann für die genannten Personen ein Obligatorium besteht. Die SPO fordert, dass Personal, welches von einem Impfobligatorium betroffen ist, aber sich nicht impfen lässt, keine finanziellen Nachteile erleide.
Absatz 3: Das N.I.E. fordert, es sei genauer zu definieren, was „zwangsweise“ bedeute.
Art. 40 Überwachung und Evaluation der Impfmassnahmen
Das BAG nimmt bei der Überprüfung der Zweckmässigkeit und Wirksamkeit der Impfmassnahmen folgende Aufgaben wahr:
a. Es legt die Indikatoren zur Überprüfung der Massnahmen zur Förderung von Impfungen fest.
b. Es erhebt regelmässig Indikatoren zu den kantonalen Massnahmen in Bezug auf die Erreichung der festgelegten Ziele.
c. Es koordiniert kantonale Erhebungen zu den Anteilen der geimpften Personen.
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