Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/103: Verordnungen zum neuen Epidemiengesetz vom 28. September 2012 (EpG) · 70 Seiten
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ton ZH wünscht eine Klärung möglicher Schnittstellen zum Bundesgesetz über die Archivierung (Archivierungsgesetz, BGA).
5. Kapitel: Informationssystem
1. Abschnitt: Systemverantwortung
Art. 86
1Das BAG sorgt für den Betrieb des Informationssystems nach Artikel 60 EpG und stellt die Verfügbarkeit des Systems sicher.
2Es trägt die Verantwortung für das Informationssystem. Es legt in einem Bearbeitungsreglement insbesondere die Massnahmen fest, die zur Gewährleistung des Datenschutzes und der Datensicherheit notwendig sind.
3Die Vollzugsbehörden, die das Informationssystem benutzen, sind in ihrem Bereich dafür verantwortlich, dass die Massnahmen nach Absatz 2 vollzogen werden. Die Kantone treffen organisatorische und technische Massnahmen gegen unbefugtes Bearbeiten und Entwenden der Daten.
Das Swiss TPH bedauert, dass die Kantone nicht zur Mitarbeit im System verpflichtet werden, da dies zur Messung von Durchimpfungsraten unerlässlich sei. Absatz 1: Die Lungenliga CH begrüsst Entwicklung und Betrieb eines zentralen Informationssystems, weil es eine national einheitliche Datenqualität gewährleiste.
2. Abschnitt: Struktur und Inhalt des Informationssystems
Art. 87 Struktur des Informationssystems
1Das Informationssystem besteht aus:
a. einer Datenbank, die Daten zu den meldepflichtigen Beobachtungen enthält (System Meldungen);
b. einem Modul, das Daten von Personen, die krank, krankheitsverdächtig, angesteckt oder ansteckungsverdächtig sind oder Krankheitserreger ausscheiden, sowie ihrer Kontaktpersonen enthält (Modul Kontaktmanagement).
2Das Modul Kontaktmanagement ist als selbständiges Modul in das Informations- und Einsatzsystem des Koordinierten Sanitätsdienstes nach Artikel 35 der Verordnung vom 16. Dezember 2009 über die militärischen Informationssysteme integriert.
Absatz 2: In identischer Stellungnahme weisen 4 Kantone (GE, JU, NE, VS) darauf hin, dass sie das Modul Kontaktmanagement nicht benutzen und fordern, dass es, sollte seine Benutzung obligatorisch werden, den Kantonen vom Bund unentgeltlich und inklusive Ausbildung der Benutzer zur Verfügung gestellt werde. Der Kanton VD beantragt, eine Streichung dieser Bestimmung sei zu prüfen. Der Kanton BL und die GDK begrüssen im Hinblick auf ein einheitliches System den Anschluss aller Kantone an dieses Modul und fordern, im Falle eines Nutzungsobligatoriums müsste der Bund die Schulung, den Zugang und den Systemunterhalt zu gewährleisten; der Artikel sei entsprechend anzupassen.
Art. 88 Dateneingabe im System Meldungen
1Das BAG trägt im System Meldungen alle Daten ein, die nach den Artikeln 6–8 erhoben und an das BAG gemeldet werden.
2Es kann zusätzlich die Ergebnisse von epidemiologischen Abklärungen (Art. 21) sowie die Daten zur Referenzdiagnostik (Art. 23–24) eintragen.