Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/103: Verordnungen zum neuen Epidemiengesetz vom 28. September 2012 (EpG) · 70 Seiten

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scheiden, wobei die Schnittstellen zum Bundesgesetz über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) bzw. zur FrSV zu klären seien.

5. Titel: Förderungsmassnahmen

Art. 73 Gesuche um Finanzhilfen

1Gesuche um Finanzhilfen zu Gunsten von Massnahmen im nationalen öffentlichen Interesse zur Erkennung, Überwachung, Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten sind beim BAG einzureichen.

2Dem Gesuch müssen beigelegt werden:

a. alle notwendigen Unterlagen über die Organisation, die Tätigkeit und die finanziellen Verhältnisse der zu unterstützenden öffentlichen oder privaten Organisation;

b. eine Beschreibung des zu unterstützenden Projekts, insbesondere Informationen über Ziel und Nutzen sowie einen Finanzierungsplan;

3Das BAG kann nach Bedarf weitere Unterlagen anfordern.

Das N.I.E. fordert, dass auch alternative Impfprogramme und -studien vom BAG unterstützt werden. Zukunft.ch verlangt einen weiteren Absatz, wonach im Bereich von HIV und anderen sexuell übertragbaren Krankheiten nur Finanzhilfen gewährt werden, wenn damit weder die „Durchsetzung gesellschaftspolitischer Ziele“ noch von Massnahmen, deren „sexualpsychologischen Grundlagen wissenschaftlich nicht haltbar“ seien, gefördert würden.

6. Titel: Organisation und Verfahren

1. Kapitel: Kantonsärztinnen und Kantonsärzte

Art. 75 Voraussetzungen für das Amt

1Wer das Amt einer Kantonsärztin oder eines Kantonsarztes im Rahmen der Aufgaben nach dem Epidemiengesetz ausüben will, muss sich ausweisen können über:

a. ein eidgenössisches oder ein anerkanntes ausländisches Diplom als Ärztin oder Arzt gemäss dem Medizinalberufegesetz vom 23. Juni 2006 (MedBG) ; und

b. einen eidgenössischen oder einen anerkannten ausländischen Weiterbildungstitel gemäss dem MedBG.

2Die Kantonsärztin oder der Kantonsarzt muss nachweislich über Kenntnisse der Epidemiologie und der Bekämpfung übertragbarer Krankheiten verfügen.

Absatz 2: Der Kanton TG begrüsst ausdrücklich, dass diese Kenntnisse verlangt werden. Der Kanton AR fordert, dass diese Kenntnisse nicht zwingend einzufordern sondern nur als „erwünscht“ zu bezeichnen seien; er begründet dies gleich wie 3 Kantone (LU, SZ, UR), welche eine Streichung dieser Bestimmung beantragen, da sie die Rekrutierung von Kantonsärztinnen und – ärzten unnötigerweise erschweren würde. Demgegenüber fordert die SGPG zusätzliche Kenntnisse im juristischen Bereich und in Staatskunde zu verlangen.

Art. 76 Pflichten

Die Kantonsärztin oder der Kantonsarzt nimmt an den vom BAG und der Vereinigung der Kantonsärztinnen und Kantonsärzte der Schweiz (VKS) organisierten Fortbildungen im Bereich der übertragbaren Krankheiten teil.

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