Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/103: Verordnungen zum neuen Epidemiengesetz vom 28. September 2012 (EpG) · 70 Seiten
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Der Kanton BL und die GDK begrüssen diese Bestimmung ausdrücklich. Die Kantone AR und LU erachten sie als nicht verhältnismässig (LU) bzw. als ein Eingriff in die Kantonshoheit (AR) und beantragen, sie zu streichen. Der Kanton ZH und das Swiss TPH wünschen eine engere Zusammenarbeit der Kantonsärzteschaft mit Universitäten und Institutionen der öffentlichen Gesundheit zur Vernetzung von akademischer und praktischer Arbeit, und würden einen diesbezüglichen Anschub durch den Bund begrüssen.
2. Kapitel: Koordinationsorgan
Der Kanton FR wünscht, in einer Einführungsphase die Rollen der Akteure der vorgesehenen Koordinationsorgane zu präzisieren. Das Swiss TPH begrüsst die Bestimmungen zur Koordination zwischen den Behörden von Bund und Kantonen sowie eine starke Führung durch den Bund, wünscht jedoch, dass diese Aspekte über die vorgesehenen Koordinationsorgane hinaus weiter konkretisiert würden, insbesondere im Hinblick auf eine gute bundesinterne Kommunikation als Voraussetzung eines kohärenten Auftretens in der Zusammenarbeit mit den Kantonen .
Art. 79 Zusammensetzung des Koordinationsorgans Epidemiengesetz
Das Koordinationsorgan Epidemiengesetz setzt sich zusammen aus:
a. zwei Vertreterinnen oder Vertretern des BAG;
b. sechs Kantonsärztinnen oder Kantonsärzten;
c. zwei Vertreterinnen oder Vertretern des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV);
d. einer Oberfeldärztin oder einem Oberfeldarzt;
e. eine Vertreterin oder einem Vertreter des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz;
f. je einer Kantonstierärztin oder einem Kantonstierarzt, einer Kantonschemikerin oder einem Kantonschemiker und einer Kantonsapothekerin oder einem Kantonsapotheker;
g. bei Bedarf und fallweise aus eingeladenen Fachleuten und Vertreterinnen oder Vertretern weiterer betroffener Institutionen, insbesondere:
1. je eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundesamtes für Umwelt (BAFU), des Bundesamtes für wirtschaftliche Landesversorgung und des Schweizerischen Heilmittelinstituts;
2. eine Vertreterin oder ein Vertreter der schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK);
3. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Koordinationsplattform ABC der Kantone.
Der Kanton FR regt eine repräsentative Vertretung der Kantonsärzteschaft an (grosse/kleine Kantone, urbane/ländliche Kantone, Sprachregionen). 5 Kantone (GE, JU, NE, VD, VS) wünschen den Einbezug des Koordinators für übertragbare Krankheiten der Romandie entweder unter Buchstabe b (VD, VS) oder unter Buchstabe g (GE, JU, NE). Die BEKAG wünscht eine Vertretung der FMH bzw. der praktizierenden Ärzte, H+ eine von Spitälern und Kliniken, PharmaSuisse je eine der Dachverbände der Medizinalpersonen und der Armeeapotheke, der SBK regt den Einbezug von Expertinnen und Experten in Infektiologie und Public Health an, die SGSH stellt die Frage nach einem Einbezug ausserbehördlicher Vertreter/innen, insbesondere von Swissnoso oder von der SGINF (Schweizerische Gesellschaft für Infektiologie), und schliesslich wünschen Swissnoso und das USB einen bedarfsweisen Einbezug von Expertinnen und Experten in Spitalhygiene, Infektiologie und Tropenmedizin.
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