Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/103: Verordnungen zum neuen Epidemiengesetz vom 28. September 2012 (EpG) · 70 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 42Fedlex · Ergebnisbericht
Art. 80 Unterorgan One Health
1Um die zuständigen Bundesämter bei der Erkennung, Überwachung, Verhütung und Bekämpfung von Zoonosen und Vektoren sowie der Bearbeitung und Koordination von weiteren bereichsübergreifenden Themen zu unterstützen, setzt das Koordinationsorgan Epidemiengesetz ein ständiges Unterorgan One Health ein.
2Der Vorsitz wird von einem ständigen Mitglied des Koordinationsorgans Epidemiengesetz ausgeübt. Das Sekretariat wird vom BLV geführt.
Die BEKAG verlangt „die ersatzlose Streichung dieser Parallelkompetenz zu bereits existierenden staatlichen Organen“.
Art. 81 Zusammensetzung des Unterorgans One Health
Das Unterorgan One Health setzt sich zusammen aus:
a. je einer Vertreterin oder einem Vertreter des BAG, des BLV, des BAFU und des Bundesamtes für Landwirtschaft;
b. je einer Vertreterin oder einem Vertreter der Vereinigung der Kantonsärztinnen und Kantonsärzte der Schweiz, der Vereinigung der Schweizer Kantonstierärztinnen und Kantonstierärzte und des Verbands der Kantonschemiker der Schweiz;
c. eingeladenen Fachleuten und Vertreterinnen oder Vertretern weiterer betroffener Institutionen.
Der Kanton FR wünscht eine Präzisierung der Zusammensetzung und Kompetenzen, um Konflikten mit und Redundanzen gegenüber dem Koordinationsorgan vorzubeugen. Der Kanton TG wünscht ausdrücklich die Aufnahme eines Vertreters oder eine Vertreterin der schweizerischen Vereinigung der Kantonsapothekerinnen und Kantonsapotheker, PharmaSuisse eine Integration von Vertretungen der Dachverbände der Medizinalpersonen.
3. Kapitel: Eidgenössische Kommission für Impffragen
Art. 82 Zusammensetzung und Wahl
1Die Mitglieder der Eidgenössischen Kommission für Impffragen (EKIF) müssen insbesondere über wissenschaftliche oder praktische Kenntnisse in den folgenden Bereichen verfügen:
a. Vakzinologie, Immunologie;
b. Epidemiologie, öffentliche Gesundheit;
c. Allgemeinmedizin, Pädiatrie, Reisemedizin, Infektiologie, schulärztlicher Dienst; oder
d. Mikrobiologie.
2Die Mitglieder der EKIF üben ihr Amt persönlich und unabhängig aus.