Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/103: Verordnungen zum neuen Epidemiengesetz vom 28. September 2012 (EpG) · 70 Seiten

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Art. 83 Kriterien zur Beurteilung unerwünschter Impferscheinungen

1Die EKIF entwickelt medizinische Kriterien zur Beurteilung unerwünschter Impferscheinungen, um die Kausalität zwischen einer Impfung und einem Schaden näher zu bestimmen.

2Sie führt eine öffentlich zugängliche Liste mit den Kriterien zur Feststellung unerwünschter Impferscheinungen. Die Liste enthält insbesondere folgende Elemente:

a. bereits anerkannte unerwünschte Impferscheinungen;

b. Kriterien zur Festsetzung des Schweregrads und der Häufigkeit unerwünschter Impferscheinungen, insbesondere wenn der Schaden zu einer Hospitalisierung für einen bestimmten Zeitraum, zu Invalidität, zum Tod oder zu einem anderen Ereignis oder einer Einschränkung geführt hat;

c. Kriterien zur Beurteilung der Wahrscheinlichkeit einer Kausalität für unerwünschte Impferscheinun gen.

3Sie passt die Liste laufend an und berücksichtigt dabei bestehende wissenschaftliche Erkenntnisse.

Absatz 2: Das N.I. E. fordert, die Liste sei in Zusammenarbeit mit impfkritischen Fachleuten auszuarbeiten. Der Kanton TI fordert einen zusätzlichen Absatz, worin die Bildung fallweiser Arbeitsgruppen zu ermöglichen sei.

Art. 84 Organisation und Sekretariat

1Die EKIF bestimmt ihre Organisation und Arbeitsweise in einem Reglement.

2Sie ist administrativ dem BAG angegliedert. Das BAG führt das Sekretariat.

Absatz 2:Der Kanton TI schlägt eine Neuformulierung vor, um die Pflicht des BAG zur Unterstützung des Sekretariates deutlicher hervorzuheben. Das N.I.E. fordert einen zusätzlichen Absatz, wonach im Falle eines Interessenkonfliktes ein unabhängiges Komitee über den Verbleib oder Ausschluss eines betroffenen Mitglieds zu entscheiden hätte.

4. Kapitel: Aufbewahrung von Dokumenten und Daten

Art. 85

1Das BAG und die zuständigen kantonalen Behörden müssen die zur Identifizierung von Personen notwendigen Dokumente und Daten anonymisieren oder vernichten, sobald sie nicht mehr für Massnahmen nach Artikel 15 sowie 33–38 EpG benötigt werden, spätestens jedoch nach zehn Jahren.

2Sie vernichten die Meldeformulare der Meldungen nach Artikel 6–9 nach der elektronischen Erfassung und der Datenbereinigung, spätestens jedoch nach zehn Jahren.

3Sie vernichten folgende Dokumente und Daten nach der Auswertung, spätestens jedoch nach zwei Jahren:

a. die Kontaktkarten (Art. 50);

b. die Gesundheitsfragebogen (Art. 52);

c. die Passagierlisten (Art. 59 Abs. 3);

d. die zur Identifizierung von Personen erhobenen Daten im Rahmen von epidemiologischen Abklärungen (Art. 19–21).

5 Kantone (FR, GE, JU, NE, VS) beantragen mit identischem Formulierungsvorschlag einen zusätzlichen Absatz, wonach bei chronischen Erkrankungen wie HIV, Hepatitis C oder Syphilis, die bei derselben Person wiederholt über mehr als 10 Jahre gemeldet werden können, Daten solange wie zur Identifizierung von Mehrfachmeldungen nützlich aufbewahrt werden könnten. Der Kan-

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