Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/103: Verordnungen zum neuen Epidemiengesetz vom 28. September 2012 (EpG) · 70 Seiten
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3Die Kantonsärztinnen und Kantonsärzte tragen folgende Daten zu Personen, die krank, krankheitsverdächtig, angesteckt oder ansteckungsverdächtig sind oder Krankheitserreger ausscheiden, in das System Meldungen ein:
a. die getroffenen Massnahmen zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten;
b. die Ergebnisse von epidemiologischen Abklärungen (Art. 19);
c. die Ergänzungen und Änderungen von Daten nach Artikel 14.
Absatz 3: Die Kantone AG und TI machen auf den resultierenden Mehraufwand für die Kantonsärztinnen und –Ärzte hin, weshalb TI eine ausschliessliche Dateneingabe durch das BAG fordert.
Art. 89 Dateneingabe im Modul Kontaktmanagement
Das BAG und die Kantonsärztinnen und Kantonsärzte tragen im Modul Kontaktmanagement zu Personen, die krank, krankheitsverdächtig, angesteckt oder ansteckungs-verdächtig sind oder Krankheitserreger ausscheiden, sowie zu ihren Kontaktpersonen die folgenden epidemiologischen Informationen und Daten ein:
a. den Vorname und Namen;
b. das Geburtsdatum;
c. das Geschlecht;
d. die Adresse;
e die berufliche Tätigkeit und sofern relevant, den Arbeitsort;
f. den Impf- oder Immunstatus;
g. die Angaben über Reisewege, Aufenthaltsorte, eingenommene Nahrungsmittel und Kontakte mit Personen, Tieren und Gegenständen;
h. die Ergebnisse von medizinischen Untersuchungen;
i. die erfolgte Kontaktaufnahme und weitere getroffene Massnahmen;
j. bei Personen, die krank oder krankheitsverdächtig sind: den Manifestationsbeginn.
Der Kanton AG erwartet von dieser Bestimmung einen „massiven personellen Mehraufwand“ für die Kantonsarztämter und fordert, es sei eine Reduktion des Aufwandes zu prüfen. 3 Kantone (FR, JU, VS) sehen Klärungsbedarf dahingehend, welche Krankheiten und Verfahren Kantone zur Eingabe im Modul Kontaktmanagement verpflichten würden. Der Kanton VD verlangt, es sei zu prüfen, diese Bestimmung zu streichen bzw. es sollte seine Verwendung in zusätzlichen Leitlinien oder Empfehlungen geregelt werden.
Buchstabe a: GSG erachtet diese Bestimmung als im Widerspruch stehend zu den Anhängen der Verordnung des EDI über die meldepflichtigen Beobachtungen übertragbarer Krankheiten des Menschen, wonach bei von HIV/Aids betroffenen Personen Name und Vorname nicht aufzunehmen sind (nur Meldung der Initialen), und fordert, es sei die Anonymität dieser Personen zu gewährleisten und die vorliegende Bestimmung entsprechend anzupassen.
3. Abschnitt: Zugriff auf das Informationssystem
Art. 90 Zugriff auf das System Meldungen
1Folgende Personen haben, soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem EpG notwendig ist, auf das System Meldungen Zugriff im Abrufverfahren:
a. die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abteilung übertragbare Krankheiten des BAG;
b. die Kantonsärztinnen und Kantonsärzte sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der kantonsärztlichen Dienste.
2Der Zugriff ermöglicht das Lesen, das Erfassen, das Mutieren und das Löschen von Daten.
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