Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/103: Verordnungen zum neuen Epidemiengesetz vom 28. September 2012 (EpG) · 70 Seiten
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3Das BAG erteilt die individuellen Zugriffsrechte und regelt die entsprechende Authentisierung für das System Meldungen.
Absatz 1: PharmaSuisse wünscht, es sei auch Kantonsapothekerinnen und -apothekern Zugriff zu gewähren. Absatz 1 Buchstabe b: Der Kanton AR macht geltend, die Regelung des Zugriffs innerhalb der Kantone sei Sache der Kantone und fordert, die Bestimmung sei entsprechend anzupassen.
Art. 91 Zugriff auf das Modul Kontaktmanagement
1Folgende Personen haben, soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem EpG notwendig ist, auf das Modul Kontaktmanagement Zugriff im Abrufverfahren:
a. die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abteilung übertragbare Krankheiten des BAG;
b. die Kantonsärztinnen und Kantonsärzte sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der kantonsärztlichen Dienste;
c. die oder der Beauftragte des Bundesrates für den Koordinierten Sanitätsdienst, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Geschäftsstelle Koordinierter Sanitätsdienst und des Militärärztlichen Dienstes.
2Der Zugriff ermöglicht das Lesen, das Erfassen, das Mutieren und das Löschen von Daten.
3Das BAG erteilt die individuellen Zugriffsrechte und regelt die entsprechende Authentisierung für das Modul Kontaktmanagement.
Absatz 1 Buchstabe c: 6 Kantone (FR, GE, JU, NE, VD, VS) beantragen in identischer Stellungnahme, der Zugriff auf das Modul Kontaktmanagement sei in normaler Lage auf das BAG und die Kantonsarztämter zu beschränken, während der Zugriff durch den Koordinierten Sanitätsdienst der Armee und den militärärztlichen Dienst auf besondere Lagen nach Artikel 6 EpG sowie auf Krankheitsausbrüche in der Armee zu beschränken sei.
Art. 92 Zugriff auf das Informationssystem durch beauftragte Dritte
1Beauftragte Dritte sind Personen oder Organisationen, die von der zuständigen Behörde für die Durchführung von gesetzlichen Vollzugsaufgaben vertraglich beauftragt werden.
2Ihnen kann der Zugriff im Abrufverfahren auf diejenigen Personendaten und Daten über die Gesundheit gewährt werden, die sie zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben benötigen.
3Die Zugriffsrechte sowie die zur Gewährleistung des Datenschutzes erforderlichen Massnahmen sind im Rahmen des Auftrags festzulegen.
Absatz 2: Die Lungenliga CH begrüsst die Möglichkeit eines direkten Systemzugriffs durch ihre Mitarbeitenden. Der Kanton AG wünscht, es sei zu klären, welche Behörden (das BAG oder die kantonsärztlichen Dienste) zu berechtigen seien, Dritten die Zugriffsrechte zu gewähren.
4. Abschnitt: Datenschutz und Informatiksicherheit
Art. 95 Rechte der betroffenen Personen
Will eine betroffene Person Rechte geltend machen, so hat sie sich über ihre Identität auszuweisen und ein schriftliches Gesuch bei der Kantonsärztin oder dem Kantonsarzt ihres Wohnkantons oder beim BAG einzureichen.