Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/103: Verordnungen zum neuen Epidemiengesetz vom 28. September 2012 (EpG) · 70 Seiten
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Art. 14 Aufbewahrung von Unterlagen
1Laborprotokolle und Analysenberichte bei Untersuchungen zum Ausschluss einer übertragbaren Krankheit sind während dreissig Jahren aufzubewahren. Unterlagen, die aufgrund des internen Qualitätsmanagements erstellt werden, Laborprotokolle und Untersuchungsberichte sind während mindestens zwei Jahren aufzubewahren und dem Institut auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.
2Unterlagen, die für die externe Qualitätskontrolle erstellt werden, sind während mindestens fünf Jahren aufzubewahren und dem Institut auf Verlangen zur Verfügung stellen.
3Das Laboratorium muss mit technischen und organisatorischen Massnahmen dafür sorgen, dass die Untersuchungsberichte und sämtliche Patientendaten vor unbefugtem Zugriff gesichert sind.
Absatz 1 und Absatz 2: H+ erachtet verschiedene Fristen für verschiedene Befunde als wenig sinnvoll und als die Archivierungsregeln von Spitälern „enorm“ komplizierend, und regt eine Koordination mit der laufenden Gesetzesrevision zum Verjährungsrecht an.
Absatz 1: Der Kanton AI wünscht, die Notwendigkeit einer dreissigjährigen Aufbewahrungsfrist sei nochmals zu überprüfen, insbesondere der Mehrnutzen gegenüber einer Zehnjahresfrist. Der Kanton SG ist aufgrund technischer und verwaltungsökonomischer Überlegungen gegen eine dreissigjährige und stattdessen für eine zehnjährige Aufbewahrungsfrist für Laborprotokolle und Analyseberichte zum Ausschluss von übertragbaren Krankheiten. Der Kanton TI macht geltend, dass zweimal „Laborprotokolle“ erwähnt sind, ohne dass zwischen den beiden Erwähnungen ein Unterschied ersichtlich werde, welcher eine unterschiedliche Aufbewahrungsdauer rechtfertige. Die SULM verweist ebenfalls auf die ihrer Ansicht nach widersprüchliche Begrifflichkeit dieses Artikels, welcher überarbeitet werden müsse; dabei sei eine zehnjährige Aufbewahrungsfrist für Laborprotokolle und Analyse- bzw. Untersuchungsberichte festzuschreiben.
Absatz 2: Das N.I.E. wünscht, am Ende von Absatz 2 zu ergänzen, dass die Unterlagen gemäss dem Öffentlichkeitsgesetz zu veröffentlichen seien.
5. Abschnitt: Durchführung von Untersuchungen im Ausland
Art. 16
Laboratorien mit einer Bewilligung nach dieser Verordnung dürfen diagnostische oder epidemiologische Untersuchungen, Untersuchungen zum Ausschluss einer übertragbaren Krankheit oder Untersuchungen von Umweltproben nur einem ausländischen Laboratorium in Auftrag geben, wenn die Durchführung der Untersuchung durch das Laboratorium im Ausland dem Stand von Wissenschaft und Technik sowie den Qualitätsanforderungen dieser Verordnung entspricht und wenn der Datenschutz gewährleistet ist.
Der Kanton SG fordert als zusätzliche Einschränkung der Möglichkeit eines Auftrages an ausländische Laboratorien, dass die betreffenden Untersuchungen „in der Schweiz nicht durchgeführt werden können“; zumindest sollte ergänzt werden, dass Untersuchungen in der Schweiz durchzuführen seien, welche in der Schweiz angeboten werden. Auch der FAMH und die SGM verweisen auf das sogenannte Territorialitätsprinzip, wonach Analysen, welche im Inland angeboten werden auch im Inland durchzuführen sind, sofern sie von der Krankenversicherung übernommen werden sollen, und verlangen, die Bestimmung sei entsprechend anzupassen. Ebenfalls labmedCH und die SULM verweisen auf das Territorialitätsprinzip, wobei labmedCH die Streichung dieser Bestimmung verlangt.
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