Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/11: Teilrevision der Raumplanungsverordnung · 16 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 10Fedlex · Ergebnisbericht
Der unbestimmte Begriff der „zeitgemässen Wohnnutzung“ in Artikel 24c Absatz 4 RPG erhält ein sehr grosses Gewicht; er ist näher zu bestimmen, da die Praxiserfahrung zeigt, dass er sehr grosszügig ausgelegt wird (ZH).
Zurzeit gelten unterschiedliche kantonale Vorgaben betreffend die Zahl zulässiger Wohneinheiten; es ist weiterhin unklar, wie sich der Gesetzgeber dazu stellt, dass in einfachen Wohnhäusern mehrere Wohneinheiten eingebaut werden (ZH).
SG beantragt eine Klarstellung in den Erläuterungen, damit verhindert wird, dass Eigentümer eines Wohnhauses mit angebauter Ökonomiebaute im Falle eines Ersatzbaus den Gesetzestext so auslegen, dass die Nutzfläche der Ökonomiebaute bei den anrechenbaren Flächen berücksichtigt werden kann. Es muss klar geregelt werden, in welchem Ausmass ein Ersatz des Ökonomieteils zulässig ist; es ist wenig sinnvoll, einen Ökonomieteil nur aufgrund der Wesensgleichheit zu ersetzen, wenn für diesen kein Bedarf besteht (LU).
SG beantragt eine Klarstellung in den Erläuterungen bezüglich der Frage, zu welchem Zeitpunkt das Ersatzobjekt noch bestimmungsgemäss nutzbar gewesen sein musste.
Absatz 4 ist im Kontext der revidierten Bestimmungen nicht mehr klar genug (VD). Bei Abbruch und Wiederaufbau kann Artikel 42 Absatz 4 Satz 2 RPV im Widerspruch stehen zur Anforderung, dass die Identität der Baute sowie das äussere Erscheinungsbild zu wahren ist (ZH). Das Mass an Identität, das beim Wiederaufbau gewahrt werden muss, ist näher zu bestimmen (ZH).
Absatz 1
Diese Änderung wird von Aquanostra, bauenschweiz und VSLG begrüsst. Es wäre sinnvoll, zu präzisieren, was unter den Begriffen „Wahrung des äusseren Erscheinungsbildes“ und „Identität der Bauten“ zu verstehen ist (JU, ZH; VLP). Bei der Anwendung von Artikel 42 ergeben sich manchmal Interpretationsprobleme, insbesondere bei einer Erweiterung ausserhalb des bestehenden Gebäudevolumens oder im Rahmen des Wiederaufbaus eines Gebäudes (JU, ZH). Die Verordnung soll Kriterien aufführen, die eine klare Beurteilung zulassen, welche Veränderungen als wesentlich und damit als nicht mehr zulässig einzustufen sind. (ZH). Im Vollzug sollte die Handhabung dieser Bestimmung sehr zurückhaltend erfolgen, um dem Schutz der Kulturlandschaft Rechnung zu tragen, weshalb eine Auflistung von zulässigen Vorhaben bei Ersatzbauten und bei der Umgebungsgestaltung in den Erläuterungen begrüsst würde (ZH).
Anstelle des Schlüsselbegriffs „Identität“ ist der Begriff „Authentizität“ zu verwenden (AG BKS, AGUS, Archäologie, AS, Bauernhausforschung, KSD, NIKE, SL). Es sind auch Regelungen für den freiwilligen Abbruch und Wiederaufbau in diesen Absatz zu integrieren (AG BKS, AGUS, AKD, Archäologie, AS, Bauernhausforschung, KSD, NIKE).
Satz 2 ist zu streichen (AG BKS, AGUS, Archäologie, AS, Bauernhausforschung, KSD, NIKE, SL)
bzw. ist wie folgt zu ergänzen: Verbesserungen gestalterischer Art und notwendige Veränderungen zur Verbesserung der Energieeffizienz und der Gebäudesanierung sind zulässig (Gemeinden).
Absatz 2
Der Referenzzustand am 1. Juli 1972 ist teilweise schwer zu ermitteln (OW; VLP). Trotzdem ist die Regelung zu befürworten, weil die Erweiterungen gemäss der Rechtsprechung zwar in mehreren Etappen erfolgen können, jedoch die angegebenen Obergrenzen insgesamt nicht überschritten werden dürfen (VLP). Es muss präzisiert werden, was mit „Nichtbaugebiet im Sinne des Bundesrechts“ gemeint ist: Massgebend ist der 1. Juli 1972, ausnahmsweise eine spätere Zuweisung der betreffenden Baute von einer Bauzone zu einer Nichtbauzone (GR).
Die Anforderung aus Artikel 24c Absatz 2 RPG, wonach die bauliche Erneuerung, Änderung, massvolle Erweiterung oder der Wiederaufbau die rechtmässige Erstellung oder Änderung voraussetzt 10/16
L173-0132