Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/11: Teilrevision der Raumplanungsverordnung · 16 Seiten

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Da die Zielsetzung von Artikel 39 RPV in der Stärkung der dauernden Besiedelung und nicht in der Denkmalpflege liegt, muss Artikel 39 Absatz 3 wie folgt geändert werden: "Bewilligungen nach diesem Artikel dürfen nur erteilt werden, wenn die äussere Erscheinung im Wesentlichen unverändert bleibt" (AI; CVP).

Artikel 41

Ausdrücklich keine Bemerkungen haben TI und VS.

Absatz 1

Die Einführung der Begriffe "altrechtlich" und "neurechtlich" dürften zu vermehrter Klarheit beitragen (AG). AI und JU haben keine Bemerkungen.

Zur Anwendung auf noch landwirtschaftlich genutzte Bauten s. oben, Verhältnis zu Bewilligungen nach Artikel 16a RPG, S. 8.

Absatz 2

GR beantragt folgende Neuformulierung: „Auf landwirtschaftliche Ökonomiebauten ohne angebauten Wohnteil ist Artikel 24c RPG in der Regel nicht anwendbar“. Der Absatz ist zu streichen (SBV; agridea). Auch temporär bewohnte Bauten sind vom Anwendungsbereich auszuschliessen (AG BKS,

AGUS, Archäologie, AS, Bauernhausforschung, KSD, NIKE, Pro Natura, Pusch, SL, SVS, WWF).

Wenn eine altrechtliche Wohnbaute, die seit langem nicht mehr bestimmungsgemäss genutzt wird, ebenfalls unter diese Bestimmung fallen könnte, wäre es angebracht, ein zeitliches Kriterium zu definieren (FR).

Es ist unklar, was unter "unbewohnten landwirtschaftlichen Bauten und Anlagen" zu verstehen ist (AI, NW, OW, SH, UR, VD; CVP; BPUK, VLP), bzw. was mit diesen Bauten und Anlagen geschehen soll (SO). Der Begriff der unbewohnten landwirtschaftlichen Bauten und Anlagen darf nicht zu weit ausgelegt werden (VLP). Sind Änderungen an diesen zukünftig nur noch nach Artikel 24a bzw. 24d RPG bewilligungsfähig (AI, SO, SH, ZH; BPUK)? Dies würde eine strengere Regelung bedeuten (SH; CVP; BPUK), die grundsätzlich begrüsst (SO) bzw. ablehnt (CVP) oder sogar entschieden ablehnt wird (AI). Heute werden vor dem 1. Juli 1972 nicht mehr landwirtschaftlich genutzte Scheunen als zonenfremd nach Artikel 24c RPG und Artikel 42 RPV beurteilt (ZH). Wie wäre bei Wohnbauten mit angebautem Ökonomieteil zu verfahren, wenn der Ökonomieteil nach dem Gesagten nicht auch von Artikel 42 RPV erfasst würde (ZH)?

Artikel 24c RPG soll auch anwendbar sein auf altrechtliche Verkehrsinfrastrukturen der Luftfahrt, einschliesslich ehemaliger und bestehender Militärflugplätze, unabhängig ob sie 1972 zivil (mit)genutzt wurden oder nicht (Flüeli).

Artikel 42

Allgemein

Die neue Regelung wird begrüsst (AI, Suissetec) bzw. gibt zu keinen Bemerkungen Anlass (VS; CVP). Es ist zweckmässig, das bisher für Bauten und Anlagen nach Artikel 24c RPG geltende und eingespielte Regime gemäss Artikel 42 RPV im Wesentlichen unverändert zu übernehmen; ausdrücklich begrüsst wird, dass bei Erweiterungen ebenfalls die Flächenlimiten von maximal 30 Prozent bzw. ma-

2 übernommen werden und dass neu auch bei diesen Bauten der freiwillige Wiederaufbau ximal 100 m

zugelassen werden soll (OW).

9/16 L173-0132