Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/11: Teilrevision der Raumplanungsverordnung · 16 Seiten
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Es steht zu befürchten, dass die Nutzung all dieser Wohnbauten ohne Bezug zur Landwirtschaft letztendlich nicht zu vernachlässigende negative Auswirkungen auf die Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Nutzflächen haben wird. Deshalb sind durch den Bundesrat präzisere, restriktive Kriterien festzulegen, wie dies Artikel 24c Absatz 3 RPG vorsieht (FR).
Buchstabe e
Es ist der Wortlaut von Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe f zu übernehmen (SBV; agridea).
Der Absatz ist wie folgt abzuändern: „…den Schutzinteressen von Natur- und Heimatschutz nicht entgegenstehen“ (AG BKS, AGUS, Archäologie, AS, Bauernhausforschung, KSD, NIKE).
Der Wortlaut „überwiegende Interessen“ lässt wie die „wesentlich veränderte Nutzung“ einen weiten Spielraum zur Interpretation offen und ist daher zu vermeiden (VSEI).
Ergänzungsvorschläge
NW schlägt einen Buchstaben f vor: „der Wiederaufbau am bisherigen Standort erfolgt; eine weiter gehende Standortverschiebung ist nur dann möglich, wenn am neuen Standort kumulativ folgende Anforderungen erfüllt sind: die Baute ist Teil einer Gebäudegruppe, es ist keine zusätzliche landwirtschaftliche Fläche für die Erschliessung nötig, die Baute tritt landschaftlich weniger in Erscheinung und die landwirtschaftliche Nutzfläche wird durch die Standortverschiebung vergrössert.
Französische Fassung speziell
Die Formulierung von Artikel 43a (neu) ist auf Französisch nur schwer verständlich (NE), insbesondere die Buchstaben a und b (NE).
SCHLUSSBEMERKUNGEN
Der vorstehende Bericht soll einen möglichst repräsentativen Eindruck von der Vielschichtigkeit der eingegangenen Stellungnahmen vermitteln. Es war indessen nicht möglich, auf alle Einzelheiten einzugehen.
14/16 L173-0132