Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/11: Teilrevision der Raumplanungsverordnung · 16 Seiten

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EINLEITUNG

Entstehungsgeschichte

Am 13. März 2008 reichte Ständerat Werner Luginbühl eine Motion mit folgendem Wortlaut ein: „Der Bundesrat wird beauftragt, möglichst rasch die einschlägigen Gesetzesvorschriften so anzupassen, dass Wärmeenergie, welche auf einem Landwirtschaftsbetrieb produziert wird, in einem Fernwärmenetz auch über grössere Distanzen in die Bauzonen transportiert werden darf.“ Die Motion wurde damit begründet, die in Artikel 34a Absatz 1 Buchstabe c der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV; SR 700.1) verwendeten Begriffe "Hofbereich" und "Gebäudegruppe" seien sehr eng. Der Bundesrat habe damit eine unzweckmässige Einschränkung zulasten der Landwirtschaft und damit der dezentralen und ökologisch sinnvollen Energiegewinnungsmöglichkeiten ausserhalb der Bauzone

bis des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG; SR 700) sei erlassen. In Artikel 16a Absatz 1

klarzustellen, dass die Energie aus einem Blockheizkraftwerk über längere Distanzen in die Bauzonen abgegeben werden dürfe. Der Bundesrat erklärte sich in seiner Stellungnahme vom 21. Mai 2008 bereit, über Artikel 34a Absatz 1 Buchstabe c RPV hinaus Spielräume zu suchen, um die Bestimmungen zum Bauen ausserhalb der Bauzonen so weit zu lockern, als dies für das angestrebte Ziel als notwendig und sinnvoll und mit Blick auf die Trennung von Baugebiet und Nichtbaugebiet vertretbar erscheint. Er stellte in Aussicht, dies auf Verordnungsstufe zu tun, und beantragte die Annahme der Motion. Diese wurde vom Ständerat am 12. Juni 2008 und vom Nationalrat am 28. April 2009 angenommen und damit an den Bundesrat überwiesen.

Am 23. Dezember 2011 verabschiedeten die Eidgenössischen Räte eine Teilrevision des RPG, mit der eine Standesinitiative des Kantons St. Gallen umgesetzt wird. Damit haben sie das zentrale Anliegen vieler Kantone erfüllt, künftig alle altrechtlichen Wohnbauten gleich zu behandeln, unabhängig davon, ob sie 1972 landwirtschaftlich genutzt wurden oder nicht. Diese Revision wurde vom Parlament als dringlich erachtet und daher in einer eigenständigen Vorlage realisiert, obwohl im Rahmen der 2. Etappe der RPG-Revision eine Gesamtüberarbeitung der Bestimmungen zum Bauen ausserhalb der Bauzonen in Vorbereitung ist. Im Bewusstsein, dass die Revision gewisse Probleme aufwirft, die im Gesetz selber nicht gelöst werden, wurde dem Bundesrat übertragen, die nötigen Grenzen zu setzen. Zudem wurde in Aussicht gestellt, dass im Rahmen der Gesamtüberarbeitung des RPG versucht werden soll, die revidierten Bestimmungen besser in eine gesamthafte Regelung einzubetten.

Die beiden Themen wurden in eine einzige Vorlage für eine Teilrevision der RPV integriert, zu welcher der Bundesrat am 22. Februar 2012 ein Vernehmlassungsverfahren eröffnete und die Frist für die Einreichung der Stellungnahmen auf den 1. Juni 2012 festsetzte.

Am 13. April 2012 lief die Referendumsfrist für die Teilrevision des RPG vom 23. Dezember 2012 ungenutzt ab.

Vernehmlasser

Die Vernehmlassungsunterlagen wurden sämtlichen Kantonen, der Konferenz der Kantonsregierungen, den in der Bundesversammlung vertretenen Parteien (13), den gesamtschweizerischen Dachverbänden der Gemeinden, Städte und Berggebiete (3), den Spitzenverbänden der Wirtschaft (8),

sowie 40 weiteren interessierten Organisationen zur Stellungnahme unterbreitet. Zur Vernehmlassungsvorlage liessen sich alle Kantone, vier Parteien, die Dachverbände der Städte und Berggebiete, drei Dachverbände der Wirtschaft sowie 38 weitere interessierte Organisationen und Privatpersonen vernehmen.

ALLGEMEINE BEMERKUNGEN

Bezüglich der ganzen Revision insgesamt zustimmend äussern sich AG, GE, GR, JU, LU, SZ, UR; SPS; economiesuisse, SBV; Aquanostra, FER, GR AW, Lausanne, VSGP, VSLG. Generell ablehnend äussert sich die SVP. Ausdrücklich auf eine Stellungnahme verzichtet haben SSV; SGB; SAC. Kritisch 3/16

L173-0132