Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/11: Teilrevision der Raumplanungsverordnung · 16 Seiten

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Einpassung in die Landschaft, Artikel 24c Absatz 4 RPG; Druck auf das bäuerliche Bodenrecht

Die entsprechende Regelung in Artikel 24c Absatz 4 RPG erscheint genügend konkret, so dass sie zur Zeit keiner weiteren Ausführungsbestimmung bedarf (AG).

Die schweizerische Kulturlandschaft ist in ihrer Vielfalt einmalig; ihre Intaktheit ist für den nationalen Zusammenhalt und den Tourismus von höchster Bedeutung (AG BKS, AGUS, Archäologie, AS, Bauernhausforschung, KSD, NIKE). Ihre Prägung durch die über Jahrhunderte entstandenen Bauernhäuser darf nicht verloren gehen (AKD).

Auf Verordnungsstufe soll definiert werden, was unter „zeitgemässe Wohnnutzung“ im Sinne von Artikel 24c Absatz 4 RPG zu verstehen ist (ZH). In der RPV oder zumindest in den Erläuterungen dazu sollte unmissverständlich klargestellt werden, dass Artikel 24c Absatz 4 RPG nur dort zum Tragen kommt, wo eine Erweiterung des Bauvolumens beabsichtigt ist (BE).

Der Druck auf die Landschaft steigt weiter, da der Erwerb solcher Wohnbauten entsprechend attraktiver wird; die Entlassung der Grundstücke aus dem Geltungsbereich des bäuerlichen Bodenrechts ist als Voraussetzung für den Abbruch und Wiederaufbau gemäss Artikel 24c RPG zu verlangen (ZH).

Verhältnis zu Bewilligungen nach Artikel 16a RPG

Es stellt sich die Frage, wie der geänderte Artikel 24c RPG bei altrechtlichen Wohnbauten auf landwirtschaftlichen Gewerben angewendet werden soll und in welcher Konkurrenz die geänderte Bestimmung zu Artikel 16a RPG und Artikel 34 Absatz 3 RPV steht (LU, SZ).

Eine Ausdehnung des Anwendungsbereichs von Artikel 24c RPG auf noch landwirtschaftlich benötigte Bauten kann nicht aus der RPG-Revision vom 23. Dezember 2011 abgeleitet werden; dies würde zu grossen Vollzugsproblemen führen (FR).

Viele Fragen sind zu klären (VD). Falls ein Bewirtschafter oder eine Bewirtschafterin gewisse Gebäudevolumen nicht nutzt, darf er oder sie diese zu nichtlandwirtschaftlichem Wohnraum umnutzen (VD)? Insbesondere ist auch die Frage zu klären, ob bei einem landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb gleichzeitig eine Erweiterung der Wohnfläche im Ökonomieteil und eine Verlegung des Ökonomieteils an einen anderen Standort zulässig wären, was zu verneinen ist (LU).

Diverses

Da Artikel 42b Absatz 2 auf Artikel 42a Absatz 2 verweist., der aufgehoben wird, sollte dieser Verweis gestrichen werden (ZG).

Für die Zukunft muss anvisiert werden, durch eine Revision des RPG den Absatz 2 von Artikel 41 RPV streichen zu können und zusätzliche Ausbauten und damit Nutzungsmöglichkeiten in die Kompetenz der Kantone geben (Aquanostra, VSLG).

Artikel 39 Absatz 3

ZG ist mit dieser Regelung einverstanden, FR, JU, SO, VS; SBV; VSEI haben keine Bemerkungen. Die Verschiebung wirkt eher systembereinigend und vereinfachend, was zu begrüssen ist (NW).

GR beantragt die Streichung von Artikel 43a; weshalb auch Artikel 39 Absatz 3 entsprechend angepasst werden muss.

Diese Voraussetzungen sind in Begriffsbestimmungen weiter zu konkretisieren (ZH). „Im Wesentlichen“ ist durch „grundsätzlich“ zu ersetzen (AG BKS, AGUS, Archäologie, AS, Bauernhausforschung, KSD, NIKE). „Äussere Erscheinung“ ist zu ergänzen durch „inklusive Materialisierung“ (AKD).

8/16 L173-0132