Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/11: Teilrevision der Raumplanungsverordnung · 16 Seiten
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GR beantragt, die zulässigen Erweiterungen innerhalb und ausserhalb des bestehenden Gebäudevolumens nach dem Vorbild des geltenden Artikels 42 Absatz 3 RPV in separaten Absätzen zu regeln.
bauenschweiz stimmt der Einfügung des Satzteils „und werden insbesondere die Voraussetzungen von Artikel 24c Absatz 4 RPG eingehalten“ zu.
Der Begriff der Bruttogeschossflächen ist unvereinbar mit der interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (NE).
Buchstabe c
Diese Klärung wird begrüsst (AG, AI, BS, GL, SH; BPUK, Pro Natura, SVS, VLP, WWF), da damit sichergestellt wird, dass früher lediglich temporär genutzte Bauten (Heuerhütten, Alpgebäude) nicht zu ganzjährig bewohnbaren Gebäuden umgebaut werden können und damit ihren landschafts- und regionstypischen Charakter verlieren (GL, SG, SH; BPUK). Auf die konsequente Einhaltung dieser Einschränkung wird grosser Wert gelegt (SPS) bzw. werden zusätzliche Einschränkungen für temporär bewohnte Gebäude für wichtig gehalten (Pro Natura, SVS, WWF) bzw. noch für ungenügend (KBNL). Es ist klarzustellen, dass damit nicht altrechtliche ganzjährig bewohnbare Zweitwohnungen erfasst werden sollen (SG).
Wir stellen uns nicht gegen den Grundsatz einer temporären Nutzung der bis anhin auf diese Weise genutzten Gebäude, stellen aber die Rechtmässigkeit der vorgeschlagenen Vorschrift in Abrede (TI).
Auf diese Einschränkung ist zu verzichten (GR; SVP; sgv, Aquanostra, HEV, VSLG) oder sie ist ausdrücklich auf temporär genutzte Wohngebäude zu beschränken (SBV; agridea; HEV). Eine zeitgemässe Nutzung wäre damit nicht annähernd gegeben (SVP). Die Bestimmung ist durch einen Ausschluss temporär bewohnter Bauten aus dem Anwendungsbereich zu ersetzen (AG BKS, AGUS, Archäologie, AS, Bauernhausforschung, KSD, NIKE, Pusch, SL). Die Bestimmung ist im Anschluss an Artikel 41 Absatz 2 einzufügen (VLP).
Artikel 42 Absatz 3 Buchstabe b ist wie folgt umzuformulieren: „Bauliche Veränderungen dürfen die Nutzung nicht substanziell verändern" (TI). Der Begriff „wesentlich” ist zu unbestimmt und daher zu vermeiden (VSEI).
Die Absicht, den Charakter von Temporärwohnbauten zu wahren, kann auch ohne den vorgeschlagenen neuen Absatz, welcher einseitig auf die veränderte Nutzung abstellt, in die Tat umgesetzt werden (GR). Die Umnutzung einer dorfnahen Temporärwohnbaute zu einer Dauerwohnbaute kann etwa in einer abwanderungsgefährdeten Gemeinde durchaus im öffentlichen Interesse liegen (GR).
Bei ursprünglich nur temporär bewohnten Gebäuden stellen sich zunehmend auch Fragen hinsichtlich der Umgebungsgestaltung, da solche Objekte gerne durch Zäune und Verbauungen oder Bepflanzungen abgeschirmt .werden, was wiederum grossen Einfluss auf das Landschaftsbild haben kann (ZH).
Die Erläuterungen legen den Schluss nahe, dass bei einem nur temporär bewohnten Gebäude keine Heizung vorgesehen werden könnte, ebenso kein Anschluss an die Elektrizitätsversorgung und per analogie wahrscheinlich auch kein Anschluss an die Abwasserentsorgung. Eine derartige Auslegung stellte eine Begrenzung der Veränderungsmöglichkeiten von nicht schutzwürdigen Gebäuden ausserhalb der Bauzonen dar, die nicht mit dem zum Ausdruck gebrachten Willen des Gesetzgebers gemäss dem neuen Artikel 24c Absatz 4 RPG übereinstimmt (TI). Einzuschränken ist nicht der Komfort in einer Temporärwohnbaute, sondern allenfalls deren permanente Nutzung (TI).
Absatz 4
Absatz 4 ist wichtig und muss unbedingt beibehalten werden (HEV).
12/16 L173-0132