Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/11: Teilrevision der Raumplanungsverordnung · 16 Seiten

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Der Begriff des Hofbereichs ist durch einen genau bezeichneten Perimeter zu ersetzen (ZH) bzw. die Benutzung bestehender Gebäude ist zu bewilligen, auch wenn diese nicht Teil des Betriebszentrums sind (VD).

AR weist nochmals auf die Schwierigkeit hin, die Bewilligungsfähigkeit des Vorhabens gestützt auf rechnerische Annahmen in den Projektunterlagen zu prüfen. NW hält einerseits den Verlust bei der Wärmeverteilung nach der Inbetriebnahme des Fernwärmenetzes für gut kontrollierbar, stellt andererseits aber doch in Frage, inwieweit die Einhaltung der Wärmeverluste bei der Wärmeverteilung während der Betriebsphase durchgesetzt und kontrolliert werden kann.

Variante

Energieeffizienzvorgabe für Wärmeproduktion und -verteilung

Der Einbezug der Produktionsanlagen ist auch unter dem Aspekt der Luftreinhaltung sinnvoll (LU).

Der Variantenvorschlag ist weniger sinnvoll, da die Heizzentralen sehr unterschiedliche Wirkungsgrade aufweisen (VD). Anstelle einer fixen Vorgabe ist auf den jeweiligen Stand der Technik abzustellen, welcher in einer leichter anzupassenden Wegleitung näher definiert wird (OW; SBV; VSGP; s. auch die Stellungnahmen im Kapitel „Allgemeine Beurteilung des vorgeschlagenen Effizienzkriteriums“,

oben S. 5).

Für die Wärmenutzung bei Wärmekraftkopplungsanlagen wäre eine Berechnungsgrundlage notwendig; der Wirkungsgrad hängt von verschiedenen, nicht klar berechenbaren Faktoren ab (ZH). Bei stromgeführten dezentralen Anlagen ist die Einhaltung des vorgeschlagenen Gesamtwirkungsgrades von siebzig Prozent in den seltensten Fällen möglich (Biomasse).

Vollzugstauglichkeit

Es ist gerechtfertigt, an die Wirtschaftlichkeit und die Umweltfreundlichkeit solcher Anlagen höchste Anforderungen zu stellen, selbst wenn sich mit der Variante der Aufwand für die Bewilligungsbehörden und im Vollzug erhöhen sollte (LU).

Für die Prüfung des Nutzungsgrades wäre statt eines verwaltungsinternen Aufbaus des notwendigen Fachwissens eine externe Lösung vorzuziehen, allenfalls unter Koordination durch die kantonalen Energiefachstellen (SZ).

ANPASSUNG DER RAUMPLANUNGSVERORDNUNG AN DIE TEILREVISION DES RAUMPLA-

NUNGSGESETZES VOM 23. DEZEMBER 2011

Allgemeine Bemerkungen

Dieser Teil der Revision wird unterstützt (BS, GE, JU, NE, SG, SZ, TG; FDP; economiesuisse, sgv; Aquanostra, Centre Patronal, FER, HEV; Prométerre, SOBV, VSLG). Die Anpassungen sind in gewisser Weise die logische Folge der Teilrevision des RPG vom 23. Dezember 2011 (JU; economiesuisse; KBNL).

Es wird als sinnvoll erachtet, dass soweit wie möglich an den bestehenden und bewährten Elementen festgehalten wurde, und begrüsst, dass Präzisierungen basierend auf der gelebten Praxis vorgenommen werden (AG). Die Überarbeitung der Systematik wird begrüsst (BS).

Mit der Umsetzung der Standesinitiative des Kantons St. Gallen wird auch ein zentrales Anliegen erfüllt (AR, GR, SO, TG). Die rasche Umsetzung wird begrüsst (CVP). Die Umsetzung der Standesinitiative des Kantons St. Gallen ist sorgfältig erfolgt (AR, SG). Ungeachtet der dargestellten Lockerung bleibt der Vollzug der Bestimmungen zum Bauen ausserhalb Bauzonen jedoch auch in Zukunft anspruchsvoll (AR, SZ). 7/16

L173-0132