Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/11: Teilrevision der Raumplanungsverordnung · 16 Seiten
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Artikel 42a
FR, JU, TI, VS; CVP; SBV; VSLG haben keine Bemerkungen. NW erachtet die Gesetzesänderung als sachgerecht umgesetzt.
Diese Bestimmung schafft eine neue, schwer nachvollziehbare Ungleichheit: Wenn der Wiederaufbau durch objektive Gründe gerechtfertigt ist, müsste er zugelassen sein (VD).
Absatz 3
Ein Wiederaufbau kann nur dann zugelassen werden, wenn eine Beurteilung aus Naturgefahrensicht erfolgt ist und diese einen Wiederaufbau an diesem Ort sinnvoll erscheinen lässt (FSU, SIA). Der Wiederaufbau nach Zerstörung durch höhere Gewalt muss zugelassen sein (VSEI).
Artikel 43
Keine Bemerkungen haben FR, JU, TI, VS; CVP; VSEI, einverstanden sind NW; VSLG.
Artikel 43a
Allgemein
Verschiedene Vernehmlasser unterstützen, dass diese allgemeinen Voraussetzungen künftig für sämtliche Ausnahmen ausserhalb der Bauzonen gelten sollen (AG, BS, SH, TG, ZH; bauenschweiz, BPUK, SOBV, VLP, VSLG). Keine Bemerkungen haben JU, SO, TI, VS; CVP.
Auf diese Bestimmung ist zu verzichten (sgv, Centre Patronal).
Auf die Wiederholung von Kriterien, die bereits im RPG genannt sind, ist zu verzichten (SH; BPUK) bzw. im Rahmen der 2. Etappe der RPG-Revision ist dies zu bereinigen (VLP). Die Bestimmung ist darauf zu prüfen, ob Wiederholungen des Wortlauts anderer Bestimmungen vorkommen und ob sie nicht in Artikel 42 integriert werden kann (ZG). GR erachtet die damit angestrebte Harmonisierung nicht als zweckmässig.
Einleitungssatz
Es ist zu prüfen, ob der Anwendungsbereich von Artikel 43a auf die Artikel 24a und 24d RPG ausgedehnt werden soll, da dies zur Sicherstellung eines einheitlichen Vollzugs sinnvoll wäre (AI, SH;
BPUK).
Buchstabe b
Aufgrund des erweiterten Anwendungsbereichs von Artikel 24c RPG müsste diese Bestimmung erläutert werden (FR). Es darf davon ausgegangen werden, dass kein Eigentümer eine Ersatzbaute erstellt, die nicht notwendig ist; Artikel 43a Buchstabe b ist deshalb überflüssig (HEV).
Buchstabe c
Die Formulierung ist nicht optimal (NE). Diese Bestimmung wird entschieden abgelehnt, denn es muss in der Verantwortung der Gemeinde liegen, diesbezüglich eine grosszügigere oder eine restriktive Praxis durchzusetzen (Gemeinden).
Buchstabe d
Diese Einschränkung ist sehr wichtig (SBV). Auch die Tierhaltung ist hier ausdrücklich zu erwähnen (SO). 13/16
L173-0132