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Vernehmlassung 2012/112: Umsetzung der im zweiten «Via sicura»-Paket enthaltenen Massnahmen · 40 Seiten
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Anhang 1 (Art. 7, 9, 11a Abs. 1, 27 Abs. 1, 29a, 29b, sowie 65 Abs. 2 Bst. d)
Medizinische Mindestanforderungen
1. Gruppe 2. Gruppe
a. Führerausweis-Kategorien A und B a. Führerausweis-
b. Führerausweis-Unterkategorien A1 Kategorien C und D
und B1 b. Führerausweis-Unterkategorien C1
c. Führerausweis-Spezialkategorien F, und D1
G und M c. Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport
d. Verkehrsexperten
1 Sehvermögen
1.1 Sehschärfe besseres Auge: 0,5 / schlechteres Auge: besseres Auge: 0,8 / schlechteres Auge: 0,2 (einzeln gemessen) 0,5 (einzeln gemessen)
Liegt die Sehschärfe unter 0,7 für das
bessere Auge oder unter 0,2 für das
schlechtere Auge, ist ein Zeugnis einer
augenärztlichen Untersuchung
einzureichen.
Einäugiges Sehen (inkl. Sehschärfe des
schlechteren Auges < 0,2): 0,6. Liegt
die Sehschärfe unter 0,8, ist ein
Zeugnis einer augenärztlichen
Untersuchung einzureichen.
Bei neu aufgetretener Einäugigkeit:
vier Monate Fahrkarenz und eine
Kontrollfahrt durch den
Verkehrsexperten unter Vorweisung
eines augenärztlichen Zeugnisses.