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Vernehmlassung 2012/112: Umsetzung der im zweiten «Via sicura»-Paket enthaltenen Massnahmen · 40 Seiten

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Anhang 1 (Art. 7, 9, 11a Abs. 1, 27 Abs. 1, 29a, 29b, sowie 65 Abs. 2 Bst. d)

Medizinische Mindestanforderungen

1. Gruppe 2. Gruppe

a. Führerausweis-Kategorien A und B a. Führerausweis-

b. Führerausweis-Unterkategorien A1 Kategorien C und D

und B1 b. Führerausweis-Unterkategorien C1

c. Führerausweis-Spezialkategorien F, und D1

G und M c. Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport

d. Verkehrsexperten

1 Sehvermögen

1.1 Sehschärfe besseres Auge: 0,5 / schlechteres Auge: besseres Auge: 0,8 / schlechteres Auge: 0,2 (einzeln gemessen) 0,5 (einzeln gemessen)

Liegt die Sehschärfe unter 0,7 für das

bessere Auge oder unter 0,2 für das

schlechtere Auge, ist ein Zeugnis einer

augenärztlichen Untersuchung

einzureichen.

Einäugiges Sehen (inkl. Sehschärfe des

schlechteren Auges < 0,2): 0,6. Liegt

die Sehschärfe unter 0,8, ist ein

Zeugnis einer augenärztlichen

Untersuchung einzureichen.

Bei neu aufgetretener Einäugigkeit:

vier Monate Fahrkarenz und eine

Kontrollfahrt durch den

Verkehrsexperten unter Vorweisung

eines augenärztlichen Zeugnisses.